Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden

- SGV.NRW. - Seite 1 54 Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden vom 05.02.1957 Verordnung über die nach dem Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) zuständigen Festsetzungsbehörden Vom 5. Februar 1957 ( Fn1) Auf Grund des § 17 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) wird verordnet: §1 (1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach dem Schutzbereichgesetz sind 1. die Landkreise 2. die kreisfreien Städte. (2) Die Festsetzung der Entschädigung in den in §§ 28 und 29 des Schutzbereichgesetzes genannten Fällen obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten (Ämtern für Verteidigungslasten). §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Fn 1 GV. NW. 1957 S. 33. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 27. Februar 1957. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.