Verordnung über die Höhe der Aufwandsdeckung für Personalvertretungen (Aufwandsdeckungsverordnung)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Der Betrag, der dem Personalrat zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich zur Verfügung zu stellen ist, wird in Dienststellen mit
1. bis zu 20 Beschäftigten auf 100 Deutsche Mark,
2. mehr als 20 bis zu 100 Beschäftigten auf 150 Deutsche Mark,
3. mehr als 100 bis zu 1000 Beschäftigten auf 150 Deutsche Mark für die ersten 100 Beschäftigten zugleich 1 Deutsche Mark für jeden weiteren Beschäftigten,
4. mehr als 1000 Beschäftigten auf 1050 Deutsche Mark für die ersten 1000 Beschäftigten zuzüglich 0,50 Deutsche Mark für jeden weiteren Beschäftigten, höchstens jedoch auf 5000 Deutsche Mark,
festgesetzt. Er ist nach der Zahl der im Stellenplan ausgebrachten Stellen zu berechnen.
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte erhalten zur Deckung der als Aufwand entstehenden Kosten jährlich 50 Deutsche Mark je Mitglied. Gesamtpersonalräte können mit Personalräten vereinbaren, daß unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden Aufgabenverteilung Gesamtpersonalräte zusätzlich einen Anteil der Beträge erhalten, die den Personalräten nach § 1 zustehen.
Die in den §§ 1 und 2 genannten Beträge sind den Personalvertretungen zu Beginn des Haushaltsjahres zur Verfügung zu stellen. Beginnt oder endet die Amtszeit einer Personalvertretung im Laufe des Haushaltsjahres, so vermindern sich die Beträge im Verhältnis der tatsächlichen Amtszeit zum Haushaltsjahr.
Die §§ 1 bis 3 gelten für Richterräte, die §§ 2 und 3 auch für Präsidialräte entsprechend.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1976 in Kraft.
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1976 S. 89. Fn2 SGV. NW. 2035. Fn3 SGV. NW. 312.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.