Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gründungsbehörde für den gemeinsamen Abwasserverband der Gemeinden Würgendorf, Burbach, Wahlbach, Gilsbach, Wiederstein, Zeppenfeld, Neunkirchen, Altenseelbach, Salchendorf, Struthütten und Wilden im Landkreis Siegen sowie Herdorf im Landkreis Altenkirchen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Gründungsbehörde für den gemeinsamen Abwasserverband der Gemeinden Würgendorf, Burbach, Wahlbach, Gilsbach, Wiederstein, Zeppenfeld, Neunkirchen, Altenseelbach, Salchendorf, Struthütten und Wilden im Landkreis Siegen sowie Herdorf im Landkreis Altenkirchen

Vom 8. Juli 1964

Nach Abschluß des Verwaltungsabkommens mit dem Land Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 1964 / 12. Februar 1964 - MBl. NW. S. 1027 - wird auf Grund des § 152 Abs. 2 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) verordnet:

§ 1

Der Oberkreisdirektor des Landkreises Siegen als untere staatliche Verwaltungsbehörde wird zur Gründungsbehörde für den gemeinsamen Abwasserverband der Gemeinden Würgendorf, Burbach, Wahlbach, Gilsbach, Wiederstein, Zeppenfeld, Neunkirchen, Altenseelbach, Salchendorf, Struthütten und Wilden im Landkreis Siegen sowie Herdorf im Landkreis Altenkirchen bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1964 in Kraft. Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.