Verordnung über die Gründungs- und Aufsichtsbehörde für den Wasser- und Bodenverband für das Einzugsgebiet der Issel
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über die Gründungs- und Aufsichtsbehörde für den Wasser- und Bodenverband für das Einzugsgebiet der Issel
Vom 6. Februar 1962
Auf Grund der §§ 152 Abs. 2 und 114 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
Der Regierungspräsident in Düsseldorf wird zur Gründungs- und Aufsichtsbehörde für den Wasser- und Bodenverband für das Einzugsgebiet der Issel bestimmt. Die oberste Aufsichtsbehörde ist zugleich obere Aufsichtsbehörde.
Diese Verordnung tritt am 20. Februar 1962 in Kraft. Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.