Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gründungs- und Aufsichtsbehörde für den Wasser- und Bodenverband für das Einzugsgebiet der Issel

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Gründungs- und Aufsichtsbehörde für den Wasser- und Bodenverband für das Einzugsgebiet der Issel

Vom 6. Februar 1962

Auf Grund der §§ 152 Abs. 2 und 114 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

§ 1

Der Regierungspräsident in Düsseldorf wird zur Gründungs- und Aufsichtsbehörde für den Wasser- und Bodenverband für das Einzugsgebiet der Issel bestimmt. Die oberste Aufsichtsbehörde ist zugleich obere Aufsichtsbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 1962 in Kraft. Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.