QVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung - QVO)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 65 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926) (Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1983 (GV. NW. S. 165), und des § 15 Abs. 5 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1982 (GV. NW. S. 486) (Fn2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet:
§ 1

(1) Die Qualifikation für das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein- Westfalen wird nachgewiesen durch ein in Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Hochschulreife ( allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) gemäß §§ 2 bis 4. Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife berechtigt nach Maßgabe der §§ 2 und 3 uneingeschränkt zum Studium, das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife berechtigt nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(2) Zum Studium in integrierten Studiengängen berechtigt auch ein in Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Vorbildungsnachweis. Die Fortsetzung des Studiums im Hauptstudium II des integrierten Studienganges, in einem Studiengang der gleichen oder einer verwandten Fachrichtung sowie in gleichnamigen oder verwandten Studienfächern eines Lehramtsstudienganges an einer Universität - Gesamthochschule - oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen setzt den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach Maßgabe des § 4 Nr. 4 voraus.

(3) Das Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen berechtigt zum Studium an einer Hochschule im Lande Nordrhein-Westfalen in Studiengängen, bei denen ein Auswahlverfahren auf der Grundlage von Landesquoten nicht stattfindet.

§ 2

Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die an Schulen in Nordrhein-Westfalen erworben worden sind oder erworben werden, sind:

1. das Reife- und das Abiturzeugnis eines öffentlichen oder staatlich genehmigten Gymnasiums und einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,

2. das Reife- und das Abiturzeugnis des gymnasialen Zweiges einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Höheren Handelsschule,

3. das Abiturzeugnis einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Kollegschule (§ 4b Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz),

4. das Reife- und das Abiturzeugnis eines öffentlichen oder staatlich genehmigten Abendgymnasiums und des Kollegs

5. das Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 1 Abs. 3,

6. das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife in Verbindung mit dem Zeugnis über eine bestandene Ergänzungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife.

§ 3

Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen die folgenden in Nordrhein-Westfalen erworbenen, dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertigen Vorbildungsnachweise:

1. das Zeugnis der Nichtschülerreife- und der Nichtschülerabiturprüfung,

2. das Reife- und das Abiturzeugnis einer schulischen Einrichtung und das Abschlußzeugnis eines Lehrgangs, die mit Genehmigung des Kultusministers die allgemeine Hochschulreife vermitteln,

3. das Zeugnis der Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis ( Begabtenprüfung),

4. das Zeugnis der Hochschulabschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer allgemeinen Fachhochschule, das ohne vorherigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben worden ist,

5. das Zeugnis einer Staatsprüfung, das ohne vorherigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach einem Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer allgemeinen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben worden ist.

§ 4

Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife, die in Nordrhein-Westfalen erworben worden sind oder erworben werden, sind:

1. das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife eines öffentlichen oder staatlich genehmigten Gymnasiums, das vor dem 1. 8. 1970 erworben worden ist,

2. das Abschlußzeugnis einer schulischen Einrichtung und das Abschlußzeugnis eines Lehrgangs, die die fachgebundene Hochschulreife vermitteln,

3. das Zeugnis einer Laufbahnprüfung von Absolventen einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst, das nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren mit einem mindestens achtzehnmonatigen fachwissenschaftlichen Studienanteil erworben worden ist, gemäß der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Dies gilt auch für Absolventen von in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannten Studiengängen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. (Anlage 1)

4. das Zeugnis der für das Hauptstudium II eines integrierten Studienganges qualifizierenden Zwischenprüfung mit dem nach erfolgreich abgeschlossenen Brückenkursen in drei Fächern erteilten Vermerk der fachgebundenen Hochschulreife.

§ 5

Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt auch das Abschlußzeugnis des Oberstufenkollegs des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld.

§ 6

(1) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife, die den Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland ( Kultusministerkonferenz) oder bilateralen Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land entsprechen. Diese Zeugnisse können daraufhin überprüft werden, ob sie den vertraglichen Bedingungen entsprechen. Entspricht ein Zeugnis den vertraglichen Bedingungen nicht, so kann in schwerwiegenden Fällen die Anerkennung versagt werden.

(2) Das Zeugnis der Laufbahnprüfung von Absolventen einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst, das außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einer der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Laufbahnen erworben worden ist und das den Bedingungen des § 4 Nr. 3 entspricht, wird als Nachweis einer fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Anlage zu dieser Verordnung anerkannt.

§ 7

(1) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen folgende Zeugnisse, die in der Deutschen Demokratischen Republik oder im jetzigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. 5. 1945 erworben wurden, wenn sie in allen Pflichtfächern eine Note enthalten:

1. Reifezeugnis der Erweiterten Oberschule;

2. Reife- und Facharbeiterzeugnis der Einrichtungen der Berufsausbildung;

3. Reifezeugnis der Spezialschulen und Spezialklassen;

4. Reifezeugnis der Volkshochschule, sofern für die zweite Fremdsprache der Nachweis des Kenntnisstandes des Abschlusses der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule vorgelegt werden kann;

5. Reifezeugnis der Arbeiter- und Bauernfakultät an der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg, sofern zwölf aufsteigende Jahrgänge durchlaufen worden sind und für die zweite Fremdsprache der Nachweis des Kenntnisstandes des Abschlusses der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule vorgelegt werden kann;

6. Reife- oder Abschlußzeugnis des Erzbischöflichen Norbertuswerkes in Magdeburg, des Kirchlichen Oberseminars in Potsdam-Hermannswerder und des Kirchlichen Proseminars in Naumburg.

(2) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen diese Zeugnisse auch, wenn für die Pflichtfächer, für die im Reifezeugnis keine Note enthalten ist, ein Zeugnis eines Abiturkurses der Volkshochschule mit dem Kenntnisstand des Abschlusses der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule vorgelegt wird. Fehlen die Noten in den Fächern Biologie oder Chemie und kann kein Zeugnis eines Abiturkurses der Volkshochschule ersatzweise vorgelegt werden, berechtigt das Zeugnis zum Studium in allen Studiengängen außer den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie und Biologie beziehungsweise Chemie. Entsprechend berechtigt das Zeugnis bei Fehlen einer Note im Fach Geographie zum Studium in allen Studiengängen außer dem Studiengang Geographie.

(3) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen in Studiengängen bestimmter Fachrichtungen berechtigen folgende Zeugnisse:

1. Zeugnis über das Bestehen der Sonderreifeprüfung nach Vorkursen für junge Facharbeiter an den in Anlage 2 aufgeführten Universitäten und Hochschulen jeweils in der in dieser Anlage unter Nummer 2 aufgeführten Fachrichtung, die dem im Facharbeiterzeugnis ausgewiesenen Beruf entspricht; (Anlage 2)

2. Abschlußzeugnis der Ingenieur- und Fachschulen jeweils in den in Anlage 3 aufgeführten Fachrichtungen. (Anlage 3)

3. Das Volkshochschulzeugnis mit mindestens sechs Fächern, das nicht die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, berechtigt zum Studium in den Ingenieurwissenschaften, den Wirtschaftswissenschaften, der Mathematik, der Physik und der Informatik.

(4) Den Absolventen des Kirchlichen Proseminars in Moritzburg, des Kathechetischen Oberseminars in Naumburg, des Theologischen Seminars in Leipzig und des Bischöflichen Vorseminars in Schöneiche kann das Kultusministerium die Berechtigung zum Studium in einzelnen Studiengängen zuerkennen.

(5) Das Kultusministerium kann ein Zeugnis, das in der Deutschen Demokratischen Republik oder im jetzigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. 5. 1945 erworben wurde, als Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen anerkennen, wenn es in der Deutschen Demokratischen Republik zum Studium berechtigt und die Bedingungen seines Erwerbs denen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. 5. 1990 über die Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus der Deutschen Demokratischen Republik an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.

§ 8

Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen auch

1. das Reife- und das Abiturzeugnis einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt und zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung berechtigt ist,

2. das Reife- und das Abiturzeugnis einer Privatschule im deutschsprachigen Ausland, die aufgrund einer Genehmigung durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung ermächtigt wurde,

3. das Reife- und das Abiturzeugnis einer Europäischen Schule über das Bestehen der Europäischen Reifeprüfung,

4. das Reifezeugnis der internationalen französischen Schulen in St. Germain-en-Laye und Fontainebleau - Deutsche Abteilung -,

5. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Internationalen Shape-Schule in Shape (Belgien) - Deutsche Abteilung -,

6. das an einer deutschen Schule im Ausland erworbene Zeugnis über die Erweiterte Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen Zeugnis der Hochschulreife.

§ 9

Nachweise der Hochschulreife von deutschen Staatsangehörigen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen gültig waren, gelten als Zeugnisse der Hochschulreife im Sinne dieser Verordnung.

§ 10

In Zweifelsfällen entscheidet über Anerkennungen nach dieser Verordnung für das Land Nordrhein- Westfalen der Regierungspräsident Düsseldorf, in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 mit Zustimmung des Kultusministeriums.

§ 11

Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.

Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Anlage 1

Fachbindung der Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 4 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 QVO

Das Zeugnis der Laufbahnprüfung nach einem Studium an einer der in § 4 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 QVO genannten Fachhochschulen berechtigt zum Studium an wissenschaftlichen Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in folgenden Studiengängen mit Ausnahme von Lehramtsstudiengängen:

Laufbahn Studiengang bzw. Studiengänge der Fachrichtung

1. Allgemeine innere Verwaltung Rechtswissenschaft

Allgemeiner Verwaltungsdienst in den Gemeinden Wirtschaftswissenschaften

und Gemeindeverbänden Pädagogik/Erziehungswissenschaft

Arbeits- und Berufsberatung Psychologie

Arbeitsverwaltung Politologie/Politische Wissenschaft

Bundesnachrichtendienst Sozialwissenschaften/Soziologie

Bundesvermögensverwaltung Informatik

Bundeswehrverwaltung Mathematik

Finanzen Kommunikationswissenschaft

Kriminaldienst des Bundes Publizistik

Landesversicherungsanstalten Statistik

Polizeivollzugsdienst

Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz

Rechtspflege

Sozialversicherung

Steuerverwaltung

Strafvollzug

Verfassungsschutz des Bundes

Verwaltung der Kriegsopferversorgung

Verwaltung für Agrarordnung

2. Archivwesen wie unter 1. sowie

Auswärtiger Dienst Geschichte

Bibliotheks- und Dokumentationswesen Literatur

Dienst an Dokumentationseinrichtungen Kulturwissenschaften

Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Sprachen

Öffentliches Bibliothekswesen

3. Bergverwaltung wie unter 1. sowie

Eisenbahnwesen Geowissenschaften

Flugdatenverarbeitungsdienst Ingenieurwissenschaften

Flugverkehrskontrolldienst Meteorologie

Geophysikalischer Beratungsdienst Physik

Post- und Fernmeldewesen

Wetterdienst

Anlage 2

1. Verzeichnis der Hochschulen, an denen eine Sonderreifeprüfung nach Vorkursen für junge Facharbeiter abgelegt werden kann:

Technische Universität Dresden

Bergakademie Freiberg

Technische Universität Magdeburg

Technische Universität/Hochschule Karl-Marx-Stadt/Chemnitz

- vormals Technische Hochschule Karl-Marx-Stadt/Chemnitz -

Technische Hochschule Ilmenau

Hochschule für Verkehrswesen Dresden

Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar

Technische Universität/Hochschule Leipzig

Technische Hochschule Leuna-Merseburg

Technische Hochschule/Ingenieurschule Köthen

Technische Hochschule - vormals Ingenieurhochschule - Zittau

Technische Hochschule - vormals Ingenieurhochschule - Wismar

Technische Hochschule/Ingenieurhochschule Mittweida

Technische Hochschule/Ingenieurhochschule Zwickau

Technische Hochschule/Ingenieurhochschule Warnemünde/Wustrow

Ingenieurhochschule Dresden

(jetzt in die Technische Universität Dresden integriert)

Technische Hochschule/Ingenieurhochschule Cottbus

Technische Hochschule/Ingenieurhochschule Berlin-Wartenberg

Technische Hochschule/Ingenieurhochschule Berlin-Lichtenberg

Hochschule für Ökonomie Berlin

Humboldt-Universität zu Berlin

Karl-Marx-Universität Leipzig

Friedrich-Schiller-Universität Jena

Universität Rostock

Hochschule für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft Bernburg

2. Fachrichtungen, auf deren Studium an den unter Nummer 1 genannten Hochschulen vorbereitet wird:

Architektur, Städtebau

Bauingenieurwesen

Bekleidungstechnik/Textiltechnik

Bergbau-, Markscheidewesen

Chemie

Druckereitechnik

Elektrotechnik

Gießereitechnik

Hüttentechnik

Informatik

Kunststofftechnik

Landschaftsbau

Landwirtschafts-/Agrarwissenschaft

Lebensmitteltechnologie

Lehramt an beruflichen Schulen

Maschinenbau

Nachrichtentechnik

Produktionstechnik

Verfahrenstechnik

Werkstofftechnik

Wirtschaftingenieurwesen

Wirtschaftswissenschaften

Anlage 3

Studienberechtigungen bei Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen

Fachrichtungen der Ingenieur- Studienberechtigungen in der und Fachschulen der DDR Bundesrepublik Deutschland

Fachrichtungsgruppe Maschinenwesen = Maschinenbau FR (Fn 1) Technologie der metallverarbeitenden Industrie FR Instandhaltung FR Werkzeugmaschinenbau FR Landmaschinenbau FR Chemieanlagenbau

FR Fügetechnik FR Luft- und Kältetechnik FR Rohrleitungen und Isolierungen FR Kraftwerksanlagen FR Stahlbau FR Förder- und Baumaschinen FR Textilmaschinenbau FR Nahrungsgütermaschinenbau FR Allgemeiner Maschinenbau FR Schiffbautechnik FR Schienenfahrzeugtechnik FR Luftfahrzeugtechnik FR Kraftfahrzeugtechnik FR Anlagentechnik der Holzindustrie

Fachrichtungsgruppe Textil- und Bekleidungstechnik = Textiltechnik, FR Bekleidungstechnologie Bekleidungstechnik FR Bekleidungsgestaltung/-konstruktion FR Vliesstoff-Folie FR Fadenherstellung FR Weberei FR Wirkerei/Strickerei FR Chemiefaserstoffherstellung FR Textilveredelung FR Textilreinigung FR Textilgestaltung FR Ledertechnik

Fachrichtungsgruppe Grafische Technik = Druckereitechnik FR Druckformenherstellung FR Druckprozesse FR Buchbinderische Weiterverarbeitung

Fachrichtungsgruppe Holztechnik = Holztechnik FR Möbel und Bauelemente FR Rohholzbearbeitung und Holzwerkstoffe

Fachrichtungsgruppe Werkstoffwesen = Werkstoffwesen, Metallkunde FR Technologie des Gießereiwesens FR Technologie des Schmiedens, Pressens und Ziehens FR Technologie des Walzens FR Werkstofftechnik/Materialprüfung FR Technologie der Metallgewinnung FR Werkstoffverarbeitung

Fachrichtungsgruppe Plast- und Elastverarbeitung = Kunststofftechnik FR Technologie der Elastverarbeitung FR Technologie der Plastverarbeitung

Fachrichtungsgruppe Technische Chemie = Chemie, Technische Chemie, FR Laboratoriumstechnik der Chemie Verfahrenstechnik/Chemie- FR Technologie der anorganischen und organischen Chemie ingenieurwesen

Fachrichtungsgruppe Gastechnik = Verfahrenstechnik/ FR Brennstoffveredlungstechnik Chemieingenieurwesen FR Gasversorgungstechnik

Fachrichtungsgruppe Papier- und Verpackungstechnik = Papiertechnik, FR Zellstoff- und Papiertechnik Verfahrenstechnik FR Papier- und Folienverarbeitungstechnik Papier/Kunststoff FR Verpackungstechnik

Fachrichtungsgruppe Sinter- und Glastechnik = Werkstofftechnik FR Glashüttentechnik FR Technische Glasverarbeitung FR Sintertechnik FR Keramik

Fachrichtungsgruppe Automatisierungstechnik = Maschinenbau FR Automatisierungsanlagen FR Automatisierung der Fertigungstechnik FR Automatisierung der Verfahrenstechnik

Fachrichtungsgruppe Elektronik = Elektrotechnik FR Industrielle Elektronik FR Geräte und Anlagen der Nachrichtentechnik FR Technologie elektronischer Bauelemente

Fachrichtungsgruppe Wissenschaftlicher Gerätebau = Feinwerktechnik

FR Feinwerktechnik FR Technische Optik

Fachrichtungsgruppe Elektrotechnik = Elektrotechnik FR Technologie der Elektrotechnik FR Elektromaschinen und -geräte FR Elektroenergieanlagen

Fachrichtungsgruppe Energietechnik = Maschinenbau FR Kraftwerke FR Wärmetechnik FR Energetik

Fachrichtungsgruppe Bauindustrie = Architektur, Städtebau, FR Hochbau Raumplanung FR Tiefbau

FR Eisenbahnbau = Bauingenieurwesen FR Straßenbau FR Brückenbau

FR Landschafts- und Grünanlagenbau = Landespflege, Landschaftsplanung

Fachrichtungsgruppe Baumaterialienindustrie = Werkstofftechnik FR Baustoffe FR Bauelemente

Fachrichtungsgruppe Technische Gebäudeausrüstung = Maschinenbau, FR Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik Versorgungstechnik, Anlagenbetriebstechnik

Fachrichtungsgruppe Wasserwirtschaft = Bauingenieurwesen FR Wasserbewirtschaftung FR Wasserbau FR Wasserversorgung und Abwasserbehandlung

Fachrichtungsgruppe Transportbetriebstechnik = Betriebswirtschaft FR Technologie des Eisenbahntransports FR Technologie des Kraftverkehrs und städtischen Nahverkehrs

FR Eisenbahnsicherungstechnik = Elektrotechnik FR Verkehrsnachrichtentechnik

Fachrichtungsgruppe Nachrichtenbetriebstechnik = Betriebswirtschaft FR Technik und Technologie des Post- und Zeitungswesens

FR Technik und Technologie des Fernmeldewesens = Elektrotechnik/ Nachrichtentechnik

Fachrichtungsgruppe Luftfahrtbetriebstechnik = Elektrotechnik FR Luftfahrtelektronik/Flugsicherung

Fachrichtungsgruppe Geomeßtechnik = Geowissenschaften FR Erkundungsgeologie FR Geodäsie FR Kartographie FR Meteorologie

Fachrichtungsgruppe Bergbau = Bergbau, FR Tiefbohrtechnologie Markscheidewesen FR Bergbautechnik/Tiefbau FR Bergbautechnik/Tagebau

Fachrichtungsgruppe Informationsverarbeitung = Mathematik, Informatik FR Informationsverarbeitung

Fachrichtungsgruppe Medizintechnik = Technisches Gesundheitswesen FR Augenoptik FR Medizinische Fachpräparation FR Biomedizinische Technik

Fachrichtungsgruppe Leitung und Organisation im Sozialwesen = Sozialwissenschaften, FR Sozialfürsorge Psychologie

Fachrichtungsgruppe Krankenpflege und medizinische Assistenz FR Krankenpflege + FR Kinderkrankenpflege + FR Sprechstundenassistenz +

FR Stomatologische Assistenz + FR Geburtshilfe + FR Krippenpädagogik +

Fachrichtungsgruppe Medizinisch-technische Diagnostik und = Biologie, Chemie, Physik, Therapie Psychologie (+), Technisches FR Medizinisch-technische Laborassistenz Gesundheitswesen FR Medizinisch-technische Radiologieassistenz + FR Audiologie-Phoniatrie + FR Orthoptik + FR Physiotherapie + FR Zahntechnik FR Medizinisch-technische Funktionsdiagnostik + FR Diätetik + FR Arbeitstherapie +

Fachrichtungsgruppe Hygiene FR Hygiene + FR Arbeitshygiene + mit Nachweis von zusätzlichen Kenntnissen der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule in den Fächern Biologie, Chemie, Mathematik, Physik und einer Fremdsprache

Fachrichtungsgruppe Leitung und Organisation im Gesundheitswesen = Biologie, Chemie, Physik, FR Hygiene und Arbeitshygiene (Ingenieur) Psychologie, Technisches Gesundheitswesen

Fachrichtungsgruppe Pharmazie = Biologie, Chemie, Physik

Fachrichtungsgruppe Pflanzenproduktion = Landwirtschaft/Agrarwissenscha- FR Landwirtschaftliche Pflanzenproduktion ft FR Gärtnerische Produktion FR Garten- und Landschaftsgestaltung FR Agrochemie FR Landwirtschaftliches Versuchswesen (Pflanzenproduktion) FR Saat- und Pflanzgutproduktion

Fachrichtungsgruppe Tierproduktion FR Landwirtschaftliche Tierproduktion FR Binnenfischerei FR Veterinärmedizin FR Landwirtschaftliches Versuchswesen (Tierproduktion)

Fachrichtung Landtechnik

Fachrichtung Meliorationswesen = Bauingenieurwesen

Fachrichtung Forstwirtschaft = Forstwissenschaft/Forstwirtschaft

Fachrichtungsgruppe Lebensmitteltechnologie = Lebensmitteltechnologie FR Technologie der Gärungs- und Getränkeindustrie FR Technologie der Backwarenindustrie FR Technologie der Süßwarenindustrie FR Technologie der Öl- und Margarineindustrie FR Technologie der fischverarbeitenden Industrie FR Technologie der Tabakindustrie FR Technologie der Verarbeitung von Obst und Gemüse FR Technologie der Getreideverarbeitung FR Technologie der Zucker- und Stärkeindustrie FR Technologie der Milchverarbeitung FR Technologie der Fleischverarbeitung FR Biotechnologie

Fachrichtungsgruppe Wirtschaftswissenschaften = Wirtschaftswissenschaften FR Planung Wirtschaftsingenieurwesen FR Arbeitsökonomie FR Materialwirtschaft FR Absatz FR Finanzen und Preise der VEB FR Finanzwirtschaft FR SBW/IÖ (Fn 2) der Bauindustrie FR SBW/IÖ der chemischen Industrie FR SBW/IÖ der elektrotechnischen und elektronischen Industrie FR SBW/IÖ der Energiewirtschaft FR SBW/IÖ des Maschinenbaus FR SBW/IÖ der Leichtindustrie FR SBW/IÖ des Nachrichtenwesens FR SBW/IÖ des Transportwesens

FR SBW/IÖ der polygrafischen Industrie FR SBW/IÖ des Bergbaus FR SBW/IÖ der Metallurgie FR SBW/IÖ der Glas- und Keramikindustrie FR SBW/IÖ der Wasserwirtschaft FR SBW/IÖ der Baumaterialienindustrie FR SBW/IÖ der Landwirtschaft FR SBW/IÖ der Nahrungsgüterwirtschaft FR SBW/IÖ der Lebensmittelkunde FR SBW/IÖ der Forstwirtschaft FR Außenwirtschaft FR Binnenhandel (Konsumgüter) FR Binnenhandel (Produktionsmittel) FR Hotel- und Gaststättenwesen FR SBW des Fremdenverkehrs FR Gesellschaftliche Speisenwirtschaft FR SBW des Gesundheits- und Sozialwesens FR Organisation und Datenverarbeitung in der Ökonomie FR Rechnungsführung und Statistik FR Werbeökonomie

Fachrichtungsgruppe Staats- und Rechtswissenschaften = Rechtswissenschaft FR Staatswissenschaft FR Rechtswissenschaft

Fachrichtungsgruppe Museumskunde = Geschichte, Kunstgeschichte, FR Museumskunde Archäologie FR Präparation FR Restaurierung

Fachrichtungsgruppe Bibliotheks- und Archivwesen = Geschichte FR Archivwesen FR Wissenschaftliche Allgemein- und Fachbibliotheken FR Staatliche Allgemeinbibliotheken und Gewerkschaftsbibliotheken FR Information und Dokumentation

FR Buchhandel = Wirtschaftswissenschaften

FR Kulturwissenschaft = Pädagogik, Sozialwissenschaften

Fachrichtungsgruppe Erzieher für Heime = Pädagogik, Psychologie FR Erzieher für Jugendheime FR Erzieher für Heime FR Kindergärtnerinnen

Fachrichtungsgruppe Oberschullehrer für die unteren Klassen = Pädagogik, Psychologie, Studium FR Freundschaftspionierleiter für ein Lehramt (bis einschließlich Sekundarstufe I)

Fachrichtung Gesundheitsfürsorge = Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften

Fachrichtungsgruppe Ingenieurpädagogen und Ökonompädagogen = Studium für ein Lehramt an FR LbU (Fn 3) für Maschinenbau beruflichen Schulen in der FR LbU für Zerspanungstechnik entsprechenden Fachrichtung FR LbU für Instandhaltung und Montage FR LbU für Holztechnik FR LbU für Textiltechnik FR LbU für Bekleidungstechnik FR LbU für Chemie FR LbU für Elektrotechnik FR LbU für Elektronik FR LbU für Automatisierungstechnik FR LbU für Bauwesen FR LbU für Pflanzenproduktion FR LbU für Tierproduktion FR LbU für Lebensmittelindustrie

FR LbU für Konsumgüterbinnenhandel = Diplom Handelslehrer FR LbU für Gaststätten- und Hotelwesen FR LbU für Betriebswirtschaft

Fachrichtung Journalistik = Publizistik, Journalistik

Fachrichtung Sprachmittler = Dolmetscher und Übersetzer

Fachrichtungsgruppe Film- und Fernsehtechnik = Medientechnik FR Film- und Fernsehtechnik FR Schnittmeister

Fachrichtungsgruppe Schiffsbetriebstechnik = Schiffstechnik FR Schiffsführung - Handelsschiffahrt FR Schiffsführung - Hochseefischerei FR Schiffsmaschinenbetrieb

Fn 1 = Fachrichtung

Fn 2 = Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieur Ökonomie

Fn 3 Lehrer für beruflichen Unterricht

Fn 1 GV. NW. 1983 S. 260, geändert durch Art. 2 der VO zur Anpassung und Aufhebung schulrechtlicher Vorschriften v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752), 10. 2. 1988 (GV. NW. S. 156), 22. 8. 1990 (GV. NW. S. 437), 18.6.1998 (GV. NW. S. 477), § 64 der VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290). Fn 2 SGV. NW. 223. Fn 3 § 6 geändert durch VO v. 10. 2. 1988 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten am 13. April 1988. Fn 4 § 7 neugefaßt durch VO v. 22. 8. 1990 (GV. NW. S. 437); in Kraft getreten am 27. September 1990. Fn 5 § 10 geändert durch Art. 2 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985, 10. 2. 1988 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten am 13. April 1988, 22. 8. 1990 (GV. NW. S. 437); in Kraft getreten am 27. September 1990. Fn 6 § 4 zuletzt geändert durch VO v. 18.6.1998 (GV. NW. S. 477); in Kraft getreten am 7. August 1998. Fn 7 § 2 geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.