Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung - QVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
(1) Die Qualifikation für das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein- Westfalen wird nachgewiesen durch ein in Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Hochschulreife ( allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) gemäß §§ 2 bis 4. Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife berechtigt nach Maßgabe der §§ 2 und 3 uneingeschränkt zum Studium, das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife berechtigt nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(2) Zum Studium in integrierten Studiengängen berechtigt auch ein in Nordrhein-Westfalen erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Vorbildungsnachweis. Die Fortsetzung des Studiums im Hauptstudium II des integrierten Studienganges, in einem Studiengang der gleichen oder einer verwandten Fachrichtung sowie in gleichnamigen oder verwandten Studienfächern eines Lehramtsstudienganges an einer Universität - Gesamthochschule - oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen setzt den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach Maßgabe des § 4 Nr. 4 voraus.
(3) Das Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen berechtigt zum Studium an einer Hochschule im Lande Nordrhein-Westfalen in Studiengängen, bei denen ein Auswahlverfahren auf der Grundlage von Landesquoten nicht stattfindet.
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die an Schulen in Nordrhein-Westfalen erworben worden sind oder erworben werden, sind:
1. das Reife- und das Abiturzeugnis eines öffentlichen oder staatlich genehmigten Gymnasiums und einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,
2. das Reife- und das Abiturzeugnis des gymnasialen Zweiges einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Höheren Handelsschule,
3. das Abiturzeugnis einer öffentlichen oder staatlich genehmigten Kollegschule (§ 4b Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz),
4. das Reife- und das Abiturzeugnis eines öffentlichen oder staatlich genehmigten Abendgymnasiums und des Kollegs
5. das Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 1 Abs. 3,
6. das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife in Verbindung mit dem Zeugnis über eine bestandene Ergänzungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife.
Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen die folgenden in Nordrhein-Westfalen erworbenen, dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife gleichwertigen Vorbildungsnachweise:
1. das Zeugnis der Nichtschülerreife- und der Nichtschülerabiturprüfung,
2. das Reife- und das Abiturzeugnis einer schulischen Einrichtung und das Abschlußzeugnis eines Lehrgangs, die mit Genehmigung des Kultusministers die allgemeine Hochschulreife vermitteln,
3. das Zeugnis der Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis ( Begabtenprüfung),
4. das Zeugnis der Hochschulabschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer allgemeinen Fachhochschule, das ohne vorherigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach einem Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben worden ist,
5. das Zeugnis einer Staatsprüfung, das ohne vorherigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach einem Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer allgemeinen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern erworben worden ist.
Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife, die in Nordrhein-Westfalen erworben worden sind oder erworben werden, sind:
1. das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife eines öffentlichen oder staatlich genehmigten Gymnasiums, das vor dem 1. 8. 1970 erworben worden ist,
2. das Abschlußzeugnis einer schulischen Einrichtung und das Abschlußzeugnis eines Lehrgangs, die die fachgebundene Hochschulreife vermitteln,
3. das Zeugnis einer Laufbahnprüfung von Absolventen einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst, das nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren mit einem mindestens achtzehnmonatigen fachwissenschaftlichen Studienanteil erworben worden ist, gemäß der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Dies gilt auch für Absolventen von in Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannten Studiengängen der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. (Anlage 1)
4. das Zeugnis der für das Hauptstudium II eines integrierten Studienganges qualifizierenden Zwischenprüfung mit dem nach erfolgreich abgeschlossenen Brückenkursen in drei Fächern erteilten Vermerk der fachgebundenen Hochschulreife.
Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigt auch das Abschlußzeugnis des Oberstufenkollegs des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld.
(1) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife, die den Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland ( Kultusministerkonferenz) oder bilateralen Vereinbarungen des Landes mit einem anderen Land entsprechen. Diese Zeugnisse können daraufhin überprüft werden, ob sie den vertraglichen Bedingungen entsprechen. Entspricht ein Zeugnis den vertraglichen Bedingungen nicht, so kann in schwerwiegenden Fällen die Anerkennung versagt werden.
(2) Das Zeugnis der Laufbahnprüfung von Absolventen einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst, das außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einer der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Laufbahnen erworben worden ist und das den Bedingungen des § 4 Nr. 3 entspricht, wird als Nachweis einer fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Anlage zu dieser Verordnung anerkannt.
(1) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen folgende Zeugnisse, die in der Deutschen Demokratischen Republik oder im jetzigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. 5. 1945 erworben wurden, wenn sie in allen Pflichtfächern eine Note enthalten:
1. Reifezeugnis der Erweiterten Oberschule;
2. Reife- und Facharbeiterzeugnis der Einrichtungen der Berufsausbildung;
3. Reifezeugnis der Spezialschulen und Spezialklassen;
4. Reifezeugnis der Volkshochschule, sofern für die zweite Fremdsprache der Nachweis des Kenntnisstandes des Abschlusses der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule vorgelegt werden kann;
5. Reifezeugnis der Arbeiter- und Bauernfakultät an der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg, sofern zwölf aufsteigende Jahrgänge durchlaufen worden sind und für die zweite Fremdsprache der Nachweis des Kenntnisstandes des Abschlusses der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule vorgelegt werden kann;
6. Reife- oder Abschlußzeugnis des Erzbischöflichen Norbertuswerkes in Magdeburg, des Kirchlichen Oberseminars in Potsdam-Hermannswerder und des Kirchlichen Proseminars in Naumburg.
(2) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen diese Zeugnisse auch, wenn für die Pflichtfächer, für die im Reifezeugnis keine Note enthalten ist, ein Zeugnis eines Abiturkurses der Volkshochschule mit dem Kenntnisstand des Abschlusses der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule vorgelegt wird. Fehlen die Noten in den Fächern Biologie oder Chemie und kann kein Zeugnis eines Abiturkurses der Volkshochschule ersatzweise vorgelegt werden, berechtigt das Zeugnis zum Studium in allen Studiengängen außer den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie und Biologie beziehungsweise Chemie. Entsprechend berechtigt das Zeugnis bei Fehlen einer Note im Fach Geographie zum Studium in allen Studiengängen außer dem Studiengang Geographie.
(3) Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen in Studiengängen bestimmter Fachrichtungen berechtigen folgende Zeugnisse:
1. Zeugnis über das Bestehen der Sonderreifeprüfung nach Vorkursen für junge Facharbeiter an den in Anlage 2 aufgeführten Universitäten und Hochschulen jeweils in der in dieser Anlage unter Nummer 2 aufgeführten Fachrichtung, die dem im Facharbeiterzeugnis ausgewiesenen Beruf entspricht; (Anlage 2)
2. Abschlußzeugnis der Ingenieur- und Fachschulen jeweils in den in Anlage 3 aufgeführten Fachrichtungen. (Anlage 3)
3. Das Volkshochschulzeugnis mit mindestens sechs Fächern, das nicht die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt, berechtigt zum Studium in den Ingenieurwissenschaften, den Wirtschaftswissenschaften, der Mathematik, der Physik und der Informatik.
(4) Den Absolventen des Kirchlichen Proseminars in Moritzburg, des Kathechetischen Oberseminars in Naumburg, des Theologischen Seminars in Leipzig und des Bischöflichen Vorseminars in Schöneiche kann das Kultusministerium die Berechtigung zum Studium in einzelnen Studiengängen zuerkennen.
(5) Das Kultusministerium kann ein Zeugnis, das in der Deutschen Demokratischen Republik oder im jetzigen Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. 5. 1945 erworben wurde, als Berechtigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen anerkennen, wenn es in der Deutschen Demokratischen Republik zum Studium berechtigt und die Bedingungen seines Erwerbs denen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10. 5. 1990 über die Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus der Deutschen Demokratischen Republik an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
Zum Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen auch
1. das Reife- und das Abiturzeugnis einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt und zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung berechtigt ist,
2. das Reife- und das Abiturzeugnis einer Privatschule im deutschsprachigen Ausland, die aufgrund einer Genehmigung durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung ermächtigt wurde,
3. das Reife- und das Abiturzeugnis einer Europäischen Schule über das Bestehen der Europäischen Reifeprüfung,
4. das Reifezeugnis der internationalen französischen Schulen in St. Germain-en-Laye und Fontainebleau - Deutsche Abteilung -,
5. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der Internationalen Shape-Schule in Shape (Belgien) - Deutsche Abteilung -,
6. das an einer deutschen Schule im Ausland erworbene Zeugnis über die Erweiterte Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen Zeugnis der Hochschulreife.
Nachweise der Hochschulreife von deutschen Staatsangehörigen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen gültig waren, gelten als Zeugnisse der Hochschulreife im Sinne dieser Verordnung.
In Zweifelsfällen entscheidet über Anerkennungen nach dieser Verordnung für das Land Nordrhein- Westfalen der Regierungspräsident Düsseldorf, in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 mit Zustimmung des Kultusministeriums.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.
Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Fachbindung der Zeugnisse der fachgebundenen Hochschulreife gemäß § 4 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 QVO
Das Zeugnis der Laufbahnprüfung nach einem Studium an einer der in § 4 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 QVO genannten Fachhochschulen berechtigt zum Studium an wissenschaftlichen Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen in folgenden Studiengängen mit Ausnahme von Lehramtsstudiengängen:
Laufbahn Studiengang bzw. Studiengänge der Fachrichtung
1. Allgemeine innere Verwaltung Rechtswissenschaft
Allgemeiner Verwaltungsdienst in den Gemeinden Wirtschaftswissenschaften
und Gemeindeverbänden Pädagogik/Erziehungswissenschaft
Arbeits- und Berufsberatung Psychologie
Arbeitsverwaltung Politologie/Politische Wissenschaft
Bundesnachrichtendienst Sozialwissenschaften/Soziologie
Bundesvermögensverwaltung Informatik
Bundeswehrverwaltung Mathematik
Finanzen Kommunikationswissenschaft
Kriminaldienst des Bundes Publizistik
Landesversicherungsanstalten Statistik
Polizeivollzugsdienst
Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
Rechtspflege
Sozialversicherung
Steuerverwaltung
Strafvollzug
Verfassungsschutz des Bundes
Verwaltung der Kriegsopferversorgung
Verwaltung für Agrarordnung
2. Archivwesen wie unter 1. sowie
Auswärtiger Dienst Geschichte
Bibliotheks- und Dokumentationswesen Literatur
Dienst an Dokumentationseinrichtungen Kulturwissenschaften
Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Sprachen
Öffentliches Bibliothekswesen
3. Bergverwaltung wie unter 1. sowie
Eisenbahnwesen Geowissenschaften
Flugdatenverarbeitungsdienst Ingenieurwissenschaften
Flugverkehrskontrolldienst Meteorologie
Geophysikalischer Beratungsdienst Physik
Post- und Fernmeldewesen
Wetterdienst
1. Verzeichnis der Hochschulen, an denen eine Sonderreifeprüfung nach Vorkursen für junge Facharbeiter abgelegt werden kann:
Technische Universität Dresden
Bergakademie Freiberg
Technische Universität Magdeburg
Technische Universität/Hochschule Karl-Marx-Stadt/Chemnitz
- vormals Technische Hochschule Karl-Marx-Stadt/Chemnitz -
Technische Hochschule Ilmenau
Hochschule für Verkehrswesen Dresden
Hochschule für Architektur und Bauwesen Weimar
Technische Universität/Hochschule Leipzig
Technische Hochschule Leuna-Merseburg
Technische Hochschule/Ingenieurschule Köthen
Technische Hochschule - vormals Ingenieurhochschule - Zittau
Technische Hochschule - vormals Ingenieurhochschule - Wismar
Technische Hochschule/Ingenieurhochschule Mittweida
Technische Hochschule/Ingenieurhochschule Zwickau
Technische Hochschule/Ingenieurhochschule Warnemünde/Wustrow
Ingenieurhochschule Dresden
(jetzt in die Technische Universität Dresden integriert)
Technische Hochschule/Ingenieurhochschule Cottbus
Technische Hochschule/Ingenieurhochschule Berlin-Wartenberg
Technische Hochschule/Ingenieurhochschule Berlin-Lichtenberg
Hochschule für Ökonomie Berlin
Humboldt-Universität zu Berlin
Karl-Marx-Universität Leipzig
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Universität Rostock
Hochschule für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft Bernburg
2. Fachrichtungen, auf deren Studium an den unter Nummer 1 genannten Hochschulen vorbereitet wird:
Architektur, Städtebau
Bauingenieurwesen
Bekleidungstechnik/Textiltechnik
Bergbau-, Markscheidewesen
Chemie
Druckereitechnik
Elektrotechnik
Gießereitechnik
Hüttentechnik
Informatik
Kunststofftechnik
Landschaftsbau
Landwirtschafts-/Agrarwissenschaft
Lebensmitteltechnologie
Lehramt an beruflichen Schulen
Maschinenbau
Nachrichtentechnik
Produktionstechnik
Verfahrenstechnik
Werkstofftechnik
Wirtschaftingenieurwesen
Wirtschaftswissenschaften
Studienberechtigungen bei Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen
Fachrichtungen der Ingenieur- Studienberechtigungen in der und Fachschulen der DDR Bundesrepublik Deutschland
Fachrichtungsgruppe Maschinenwesen = Maschinenbau FR (Fn 1) Technologie der metallverarbeitenden Industrie FR Instandhaltung FR Werkzeugmaschinenbau FR Landmaschinenbau FR Chemieanlagenbau
FR Fügetechnik FR Luft- und Kältetechnik FR Rohrleitungen und Isolierungen FR Kraftwerksanlagen FR Stahlbau FR Förder- und Baumaschinen FR Textilmaschinenbau FR Nahrungsgütermaschinenbau FR Allgemeiner Maschinenbau FR Schiffbautechnik FR Schienenfahrzeugtechnik FR Luftfahrzeugtechnik FR Kraftfahrzeugtechnik FR Anlagentechnik der Holzindustrie
Fachrichtungsgruppe Textil- und Bekleidungstechnik = Textiltechnik, FR Bekleidungstechnologie Bekleidungstechnik FR Bekleidungsgestaltung/-konstruktion FR Vliesstoff-Folie FR Fadenherstellung FR Weberei FR Wirkerei/Strickerei FR Chemiefaserstoffherstellung FR Textilveredelung FR Textilreinigung FR Textilgestaltung FR Ledertechnik
Fachrichtungsgruppe Grafische Technik = Druckereitechnik FR Druckformenherstellung FR Druckprozesse FR Buchbinderische Weiterverarbeitung
Fachrichtungsgruppe Holztechnik = Holztechnik FR Möbel und Bauelemente FR Rohholzbearbeitung und Holzwerkstoffe
Fachrichtungsgruppe Werkstoffwesen = Werkstoffwesen, Metallkunde FR Technologie des Gießereiwesens FR Technologie des Schmiedens, Pressens und Ziehens FR Technologie des Walzens FR Werkstofftechnik/Materialprüfung FR Technologie der Metallgewinnung FR Werkstoffverarbeitung
Fachrichtungsgruppe Plast- und Elastverarbeitung = Kunststofftechnik FR Technologie der Elastverarbeitung FR Technologie der Plastverarbeitung
Fachrichtungsgruppe Technische Chemie = Chemie, Technische Chemie, FR Laboratoriumstechnik der Chemie Verfahrenstechnik/Chemie- FR Technologie der anorganischen und organischen Chemie ingenieurwesen
Fachrichtungsgruppe Gastechnik = Verfahrenstechnik/ FR Brennstoffveredlungstechnik Chemieingenieurwesen FR Gasversorgungstechnik
Fachrichtungsgruppe Papier- und Verpackungstechnik = Papiertechnik, FR Zellstoff- und Papiertechnik Verfahrenstechnik FR Papier- und Folienverarbeitungstechnik Papier/Kunststoff FR Verpackungstechnik
Fachrichtungsgruppe Sinter- und Glastechnik = Werkstofftechnik FR Glashüttentechnik FR Technische Glasverarbeitung FR Sintertechnik FR Keramik
Fachrichtungsgruppe Automatisierungstechnik = Maschinenbau FR Automatisierungsanlagen FR Automatisierung der Fertigungstechnik FR Automatisierung der Verfahrenstechnik
Fachrichtungsgruppe Elektronik = Elektrotechnik FR Industrielle Elektronik FR Geräte und Anlagen der Nachrichtentechnik FR Technologie elektronischer Bauelemente
Fachrichtungsgruppe Wissenschaftlicher Gerätebau = Feinwerktechnik
FR Feinwerktechnik FR Technische Optik
Fachrichtungsgruppe Elektrotechnik = Elektrotechnik FR Technologie der Elektrotechnik FR Elektromaschinen und -geräte FR Elektroenergieanlagen
Fachrichtungsgruppe Energietechnik = Maschinenbau FR Kraftwerke FR Wärmetechnik FR Energetik
Fachrichtungsgruppe Bauindustrie = Architektur, Städtebau, FR Hochbau Raumplanung FR Tiefbau
FR Eisenbahnbau = Bauingenieurwesen FR Straßenbau FR Brückenbau
FR Landschafts- und Grünanlagenbau = Landespflege, Landschaftsplanung
Fachrichtungsgruppe Baumaterialienindustrie = Werkstofftechnik FR Baustoffe FR Bauelemente
Fachrichtungsgruppe Technische Gebäudeausrüstung = Maschinenbau, FR Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik Versorgungstechnik, Anlagenbetriebstechnik
Fachrichtungsgruppe Wasserwirtschaft = Bauingenieurwesen FR Wasserbewirtschaftung FR Wasserbau FR Wasserversorgung und Abwasserbehandlung
Fachrichtungsgruppe Transportbetriebstechnik = Betriebswirtschaft FR Technologie des Eisenbahntransports FR Technologie des Kraftverkehrs und städtischen Nahverkehrs
FR Eisenbahnsicherungstechnik = Elektrotechnik FR Verkehrsnachrichtentechnik
Fachrichtungsgruppe Nachrichtenbetriebstechnik = Betriebswirtschaft FR Technik und Technologie des Post- und Zeitungswesens
FR Technik und Technologie des Fernmeldewesens = Elektrotechnik/ Nachrichtentechnik
Fachrichtungsgruppe Luftfahrtbetriebstechnik = Elektrotechnik FR Luftfahrtelektronik/Flugsicherung
Fachrichtungsgruppe Geomeßtechnik = Geowissenschaften FR Erkundungsgeologie FR Geodäsie FR Kartographie FR Meteorologie
Fachrichtungsgruppe Bergbau = Bergbau, FR Tiefbohrtechnologie Markscheidewesen FR Bergbautechnik/Tiefbau FR Bergbautechnik/Tagebau
Fachrichtungsgruppe Informationsverarbeitung = Mathematik, Informatik FR Informationsverarbeitung
Fachrichtungsgruppe Medizintechnik = Technisches Gesundheitswesen FR Augenoptik FR Medizinische Fachpräparation FR Biomedizinische Technik
Fachrichtungsgruppe Leitung und Organisation im Sozialwesen = Sozialwissenschaften, FR Sozialfürsorge Psychologie
Fachrichtungsgruppe Krankenpflege und medizinische Assistenz FR Krankenpflege + FR Kinderkrankenpflege + FR Sprechstundenassistenz +
FR Stomatologische Assistenz + FR Geburtshilfe + FR Krippenpädagogik +
Fachrichtungsgruppe Medizinisch-technische Diagnostik und = Biologie, Chemie, Physik, Therapie Psychologie (+), Technisches FR Medizinisch-technische Laborassistenz Gesundheitswesen FR Medizinisch-technische Radiologieassistenz + FR Audiologie-Phoniatrie + FR Orthoptik + FR Physiotherapie + FR Zahntechnik FR Medizinisch-technische Funktionsdiagnostik + FR Diätetik + FR Arbeitstherapie +
Fachrichtungsgruppe Hygiene FR Hygiene + FR Arbeitshygiene + mit Nachweis von zusätzlichen Kenntnissen der 12. Klasse der Erweiterten Oberschule in den Fächern Biologie, Chemie, Mathematik, Physik und einer Fremdsprache
Fachrichtungsgruppe Leitung und Organisation im Gesundheitswesen = Biologie, Chemie, Physik, FR Hygiene und Arbeitshygiene (Ingenieur) Psychologie, Technisches Gesundheitswesen
Fachrichtungsgruppe Pharmazie = Biologie, Chemie, Physik
Fachrichtungsgruppe Pflanzenproduktion = Landwirtschaft/Agrarwissenscha- FR Landwirtschaftliche Pflanzenproduktion ft FR Gärtnerische Produktion FR Garten- und Landschaftsgestaltung FR Agrochemie FR Landwirtschaftliches Versuchswesen (Pflanzenproduktion) FR Saat- und Pflanzgutproduktion
Fachrichtungsgruppe Tierproduktion FR Landwirtschaftliche Tierproduktion FR Binnenfischerei FR Veterinärmedizin FR Landwirtschaftliches Versuchswesen (Tierproduktion)
Fachrichtung Landtechnik
Fachrichtung Meliorationswesen = Bauingenieurwesen
Fachrichtung Forstwirtschaft = Forstwissenschaft/Forstwirtschaft
Fachrichtungsgruppe Lebensmitteltechnologie = Lebensmitteltechnologie FR Technologie der Gärungs- und Getränkeindustrie FR Technologie der Backwarenindustrie FR Technologie der Süßwarenindustrie FR Technologie der Öl- und Margarineindustrie FR Technologie der fischverarbeitenden Industrie FR Technologie der Tabakindustrie FR Technologie der Verarbeitung von Obst und Gemüse FR Technologie der Getreideverarbeitung FR Technologie der Zucker- und Stärkeindustrie FR Technologie der Milchverarbeitung FR Technologie der Fleischverarbeitung FR Biotechnologie
Fachrichtungsgruppe Wirtschaftswissenschaften = Wirtschaftswissenschaften FR Planung Wirtschaftsingenieurwesen FR Arbeitsökonomie FR Materialwirtschaft FR Absatz FR Finanzen und Preise der VEB FR Finanzwirtschaft FR SBW/IÖ (Fn 2) der Bauindustrie FR SBW/IÖ der chemischen Industrie FR SBW/IÖ der elektrotechnischen und elektronischen Industrie FR SBW/IÖ der Energiewirtschaft FR SBW/IÖ des Maschinenbaus FR SBW/IÖ der Leichtindustrie FR SBW/IÖ des Nachrichtenwesens FR SBW/IÖ des Transportwesens
FR SBW/IÖ der polygrafischen Industrie FR SBW/IÖ des Bergbaus FR SBW/IÖ der Metallurgie FR SBW/IÖ der Glas- und Keramikindustrie FR SBW/IÖ der Wasserwirtschaft FR SBW/IÖ der Baumaterialienindustrie FR SBW/IÖ der Landwirtschaft FR SBW/IÖ der Nahrungsgüterwirtschaft FR SBW/IÖ der Lebensmittelkunde FR SBW/IÖ der Forstwirtschaft FR Außenwirtschaft FR Binnenhandel (Konsumgüter) FR Binnenhandel (Produktionsmittel) FR Hotel- und Gaststättenwesen FR SBW des Fremdenverkehrs FR Gesellschaftliche Speisenwirtschaft FR SBW des Gesundheits- und Sozialwesens FR Organisation und Datenverarbeitung in der Ökonomie FR Rechnungsführung und Statistik FR Werbeökonomie
Fachrichtungsgruppe Staats- und Rechtswissenschaften = Rechtswissenschaft FR Staatswissenschaft FR Rechtswissenschaft
Fachrichtungsgruppe Museumskunde = Geschichte, Kunstgeschichte, FR Museumskunde Archäologie FR Präparation FR Restaurierung
Fachrichtungsgruppe Bibliotheks- und Archivwesen = Geschichte FR Archivwesen FR Wissenschaftliche Allgemein- und Fachbibliotheken FR Staatliche Allgemeinbibliotheken und Gewerkschaftsbibliotheken FR Information und Dokumentation
FR Buchhandel = Wirtschaftswissenschaften
FR Kulturwissenschaft = Pädagogik, Sozialwissenschaften
Fachrichtungsgruppe Erzieher für Heime = Pädagogik, Psychologie FR Erzieher für Jugendheime FR Erzieher für Heime FR Kindergärtnerinnen
Fachrichtungsgruppe Oberschullehrer für die unteren Klassen = Pädagogik, Psychologie, Studium FR Freundschaftspionierleiter für ein Lehramt (bis einschließlich Sekundarstufe I)
Fachrichtung Gesundheitsfürsorge = Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften
Fachrichtungsgruppe Ingenieurpädagogen und Ökonompädagogen = Studium für ein Lehramt an FR LbU (Fn 3) für Maschinenbau beruflichen Schulen in der FR LbU für Zerspanungstechnik entsprechenden Fachrichtung FR LbU für Instandhaltung und Montage FR LbU für Holztechnik FR LbU für Textiltechnik FR LbU für Bekleidungstechnik FR LbU für Chemie FR LbU für Elektrotechnik FR LbU für Elektronik FR LbU für Automatisierungstechnik FR LbU für Bauwesen FR LbU für Pflanzenproduktion FR LbU für Tierproduktion FR LbU für Lebensmittelindustrie
FR LbU für Konsumgüterbinnenhandel = Diplom Handelslehrer FR LbU für Gaststätten- und Hotelwesen FR LbU für Betriebswirtschaft
Fachrichtung Journalistik = Publizistik, Journalistik
Fachrichtung Sprachmittler = Dolmetscher und Übersetzer
Fachrichtungsgruppe Film- und Fernsehtechnik = Medientechnik FR Film- und Fernsehtechnik FR Schnittmeister
Fachrichtungsgruppe Schiffsbetriebstechnik = Schiffstechnik FR Schiffsführung - Handelsschiffahrt FR Schiffsführung - Hochseefischerei FR Schiffsmaschinenbetrieb
Fn 1 = Fachrichtung
Fn 2 = Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieur Ökonomie
Fn 3 Lehrer für beruflichen Unterricht
Fn 1 GV. NW. 1983 S. 260, geändert durch Art. 2 der VO zur Anpassung und Aufhebung schulrechtlicher Vorschriften v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752), 10. 2. 1988 (GV. NW. S. 156), 22. 8. 1990 (GV. NW. S. 437), 18.6.1998 (GV. NW. S. 477), § 64 der VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290). Fn 2 SGV. NW. 223. Fn 3 § 6 geändert durch VO v. 10. 2. 1988 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten am 13. April 1988. Fn 4 § 7 neugefaßt durch VO v. 22. 8. 1990 (GV. NW. S. 437); in Kraft getreten am 27. September 1990. Fn 5 § 10 geändert durch Art. 2 der VO v. 15. 11. 1984 (GV. NW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 1985, 10. 2. 1988 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten am 13. April 1988, 22. 8. 1990 (GV. NW. S. 437); in Kraft getreten am 27. September 1990. Fn 6 § 4 zuletzt geändert durch VO v. 18.6.1998 (GV. NW. S. 477); in Kraft getreten am 7. August 1998. Fn 7 § 2 geändert durch VO v. 23.2.2000 (GV. NRW. S. 290); in Kraft getreten am 1. August 2000.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.