Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Gebühr für die Hinterlegung von Wertpapier-Verkaufsprospekten

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Gebühr für die Hinterlegung von Wertpapier-Verkaufsprospekten

Vom 27. November 1992

Aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) und der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlaß der Rechtsverordnung zur Festsetzung einer angemessenen Gebühr für die Hinterlegung der Verkaufsprospekte bei der Hinterlegungsstelle vom 1. September 1992 (GV. NW. S. 342) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Hinterlegung von Verkaufsprospekten nach § 8 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes ist gebührenpflichtig. (2) Die Gebühr beträgt bei einem Gesamtausgabepreis der Wertpapiere von bis zu 5 Millionen DM 650,- DM bis zu 50 Millionen DM 1 000,- DM über 50 Millionen DM 1 500,- DM (3) Gebührenschuldner ist der Anbieter nach § 1 des Wertpapier-Verkaufsprospektegesetzes. Gebührengläubigerin ist die Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.