Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

LR Nordrhein-Westfalen : 2031 Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 4. April 1986 (Fn 1) Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158) (Fn 2), geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1976 (GV. NW. S. 236), wird verordnet: § 1 Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind 1. die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches, 2. die Regierungspräsidenten, 3. die Landwirtschaftskammern jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind, 4. die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Stellen Gutachten erstatten, jeweils für die damit befaßten Mitarbeiter oder herangezogenen Personen. § 2 (Fn 3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1986 S. 343. Fn2 SGV. NW. 2031. Fn3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 27. Mai 1986.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.