Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

LR Nordrhein-Westfalen : 2031 Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Vom 11. März 1976 (Fn 1) § 1 Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes obliegen 1. den Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs, 2. den Regierungspräsidenten und 3. den meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind oder als Sachverständige von ihnen öffentlich bestellt werden. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Verordnung wird erlassen a) auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NW. S. 158) (Fn 3), b) hinsichtlich der Sparkassen- und Giroverbände im Einvernehmen mit dem Innenminister auf Grund der unter a) bezeichneten Vorschriften in Verbindung mit § 49 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) (Fn 4). Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1976 S. 147. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 29. April 1976. Fn3 SGV. NW. 2031. Fn4 SGV. NW. 764.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.