Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen werden gefördert:
1. Errichtung und Erwerb von Gebäuden, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden sowie die
2. Erstbeschaffung, Instandsetzung, Instandhaltung und Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter.
Ausgenommen ist die Förderung von zum Verbrauch bestimmten Wirtschaftsgütern gemäß der Pflege- Abgrenzungsverordnung aufgrund von § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI.
Eine Förderung kann eine ambulante Pflegeeinrichtung nur erhalten, wenn sie
1. die Voraussetzungen des § 8 Landespflegegesetz erfüllt,
2. die Qualitätsvorgaben nach der Vereinbarung zur Qualitätssicherung gemäß § 80 SGB XI einhält, 3. den Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen berechnet und
4. in den kommunalen Bedarfsplan aufgenommen ist.
Die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 1 werden durch eine Pauschale gefördert. Sie beträgt 4,20 DM pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI in ambulanten Pflegeeinrichtungen.
(1) Die Zuwendung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet, zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI,
2. eine Bestätigung, daß den Pflegebedürftigen für den Antragszeitraum keine Investitionsaufwendungen berechnet werden,
3. die Angaben über die im Vorjahr nach dem SGB XI geleisteten Pflegestunden. Die Pflegestunden werden auf der Basis der für den Bemessungszeitraum mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexe ermittelt. Die den einzelnen Leistungskomplexen zugeordneten Punktwerte werden dabei in durchschnittliche Zeiteinheiten umgerechnet, wobei 10 Punkte einer Minute entsprechen. Auf Verlangen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe haben die Einrichtungsträger die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen.
4. die Bestätigung der Aufnahme in den kommunalen Pflegebedarfsplan.
(2) Die Investitionskostenpauschale wird für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
(3) Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, erhalten auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Zuwendung. Eine endgültige Abrechnung erfolgt über die bis zum 1. März des folgenden Jahres gemäß Absatz 1 Nr. 3 vorzulegenden Angaben. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit der nächsten Jahrespauschale verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind mit der nächstfälligen Jahrespauschale vorzunehmen.
(1) Für die Ermittlung der im Jahr 1995 nach dem SGB XI geleisteten Pflegestunden ist eine Hochrechnung der seit dem 1. April 1995 erbrachten Leistungen auf der Basis der mit den Pflegekassen vereinbarten Übergangsregelung auf das volle Kalenderjahr vorzunehmen. Bei der Umrechnung ist von durchschnittlichen 1,2 Einsätzen in der Stunde auszugehen.
(2) In Abweichung von § 4 ist der Antrag zum 15. August 1996 zu stellen; die Auszahlung erfolgt zum 1. Oktober 1996.
(3) Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die einen vor dem 31. Dezember 1997 abgeschlossenen Versorgungsvertrag haben, entfallen § 2 Nr. 4 und § 4 Abs. 1 Nr. 4.
Die Verordnung tritt mit Inkrafttreten des § 43 SGV XI, frühestens jedoch am 1. Juli 1996 in Kraft.
Fn1 GV. NW. 1996 S. 197. Fn2 SGV. NW. 820. Fn3 siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.