Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
(1) Als angemessene Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom 17 . Mai 1955 (GS. NW. S. 570 ( Fn2) sind dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer auf Verlangen zu erstatten:
1. Der Aufwand bei der Erfüllung von Aufgaben außerhalb der politischen Gemeinde, in der der ehrenamtliche Bewährungshelfer wohnt oder berufstätig ist, in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900),
2. Kosten für notwendige Fahrten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 9 00),
3. Post- und Fernsprechgebühren sowie sonstige bare Auslagen, soweit sie im Interesse einer wirksamen Durchführung der Bewährungsaufsicht notwendig sind.
(2) Der Gesamtbetrag, der nach Absatz 1 zu erstatten ist, wird auf volle zehn Deutsche Pfennige aufgerundet.
(1) Die Erstattung des Aufwands und der Fahrkosten kann davon abhängig gemacht werden, daß Zweck und Dauer des Dienstgeschäftes glaubhaft gemacht werden. Wird die Erstattung von Fahrkosten in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verlangt, so sind die besonderen Umstände, die der Benutzung eines öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels entgegenstanden, glaubhaft zu machen.
(2) Erstattungsfähige bare Auslagen sind auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachzuweisen.
Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26 Juli 1957 (BGBl. I S. 900) verwiesen wird, findet dieses in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn4).
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NW. 1960 S. 174. Fn 2 SGV. NW. 321. Fn 3 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 4 GV. NW. ausgegeben am 21. Juni 1960.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.