Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Rechtspflege

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Rechtspflege

LR Nordrhein-Westfalen : 314 Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Rechtspflege Vom 21. Juni 1976 (Fn 1) Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes (FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1976 (GV. NW. S. 312) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet: § 1 Errichtung Für die Ausbildung von Beamten des gehobenen Justizdienstes und des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes wird die Fachhochschule für Rechtspflege mit dem Sitz in Bad Münstereifel errichtet. § 2 Gliederung Die Fachhochschule für Rechtspflege gliedert sich in die Fachbereiche Rechtspflege Strafvollzug § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1976 S. 242. Fn2 SGV. NW. 223.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.