Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen

LR Nordrhein-Westfalen : 223 Verordnung über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen Vom 27. Juni 1976 (Fn 1) Aufgrund des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NW. S. 312) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung verordnet: § 1 Als Ausbildungseinrichtung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Steuerverwaltung wird im Geschäftsbereich des Finanzministers die Fachhochschule für Finanzen errichtet § 2 Die Fachhochschule für Finanzen hat ihren Sitz in Nordkirchen. § 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1976 S. 246. Fn2 SGV. NW. 223.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.