Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

LR Nordrhein-Westfalen : 311 Verordnung über die Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft Vom 30. April 1996 (Fn 1) Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818), wird verordnet: § 1 (1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft: I. bei der Bundesfinanzverwaltung: 1. Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst: Regierungsrätinnen/Regierungsräte (Fn 2) Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte (Fn 3) Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte (Fn 4) Zollamtfrauen/Zollamtmänner Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren Zollinspektorinnen/Zollinspektoren Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre (Fn 5) Zollsekretärinnen/Zollsekretäre (Fn 6) 2. Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst: Regierungsrätinnen/Regierungsräte (Fn 7) Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte (Fn 8) Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte (Fn 9) Zollamtfrauen/Zollamtmänner Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren Zollinspektorinnen/Zollinspektoren Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren Zollschiffsbetriebsinspektorinnen/Zollschiffsbetriebsinspektoren Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre Zollschiffshauptsekretärinnen/Zollschiffshauptsekretäre Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre (Fn 10) Zollschiffsobersekretärinnen/Zollschiffsobersekretäre (Fn 11) Zollsekretärinnen/Zollsekretäre (Fn 12) Zollschiffssekretärinnen/Zollschiffssekretäre (Fn 13) 3. Forstdienst: Forstoberamtsrätinnen/Forstoberamtsräte Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte Forstamtfrauen/Forstamtmänner Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren Forstinspektorinnen/Forstinspektoren Forstamtsinspektorinnen/Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretärinnen/Forsthauptsekretäre Forstobersekretärinnen/Forstobersekretäre (Fn 14) Forstsekretärinnen/Forstsekretäre (Fn 15) Forstassistentinnen/Forstassistenten (Fn 16) - als Forstbetriebsbeamtinnen/Forstbetriebsbeamte im Außendienst - II. bei der Polizei: Kriminaloberrätinnen/Kriminaloberräte (Fn 17) Polizeioberrätinnen/Polizeioberräte (Fn 18) Kriminalrätinnen/Kriminalräte (Fn 19) Polizeirätinnen/Polizeiräte (Fn 20) Erste Kriminalhauptkommissarinnen/Erste Kriminalhauptkommissare (Fn 21) Erste Polizeihauptkommissarinnen/Erste Polizeihauptkommissare (Fn 22) Kriminalhauptkommissarinnen/Kriminalhauptkommissare (Fn 23) Polizeihauptkommissarinnen/Polizeihauptkommissare (Fn 24) Kriminaloberkommissarinnen/Kriminaloberkommissare Polizeioberkommissarinnen/Polizeioberkommissare Kriminalkommissarinnen/Kriminalkommissare Polizeikommissarinnen/Polizeikommissare Kriminalhauptmeisterinnen/Kriminalhauptmeister Polizeihauptmeisterinnen/Polizeihauptmeister Kriminalobermeisterinnen/Kriminalobermeister Polizeiobermeisterinnen/Polizeiobermeister Kriminalmeisterinnen/Kriminalmeister Polizeimeisterinnen/Polizeimeister III. bei den Forst- und Jagdverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts: Forstoberamtsrätinnen/Forstoberamtsräte Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte Forstamtfrauen/Forstamtmänner Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren Forstinspektorinnen/Forstinspektoren Forstamtsinspektorinnen/Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretärinnen/Forsthauptsekretäre Forstobersekretärinnen/Forstobersekretäre Forstsekretärinnen/Forstsekretäre (Fn 25) Forstassistentinnen/Forstassistenten (Fn 26) Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung (Fn 27) - als Forstbeamtinnen/Forstbeamte/Angestellte im Außendienst - IV. bei der Bergverwaltung: Bergdirektorinnen/Bergdirektoren (Fn 28) Oberbergrätinnen/Oberbergräte Bergrätinnen/Bergräte Bergoberamtsrätinnen/Bergoberamtsräte Bergamtsrätinnen/Bergamtsräte Bergamtfrauen/Bergamtmänner Bergoberinspektorinnen/Bergoberinspektoren Berginspektorinnen/Berginspektoren - an den Bergämtern - (2) Noch nicht angestellte Beamtinnen/Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen den bereits angestellten Beamtinnen/Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Fachprüfung (Laufbahnprüfung) abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind. (3) Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen/Beamten, soweit sie berechtigt sind, im Lande Nordrhein-Westfalen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen. § 2 Unberührt bleibt die Bestellung zu Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes (Fn *). § 3 (Fn 29) (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 30). (Fn *) Anmerkung: (1) Kraft Gesetzes sind Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft 1. beim Bundeskriminalamt die Vollzugsbeamtinnen/Vollzugsbeamten des Bundes und der Länder in den Fällen des § 8 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 (BGBl. I S. 704); 2. beim Bundesgrenzschutz die Vollzugsbeamtinnen/Vollzugsbeamten in den Fällen des § 12 Abs. 5 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978); 3. bei der Finanzverwaltung a) die Beamtinnen/Beamten der Zollfahndungsämter und der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden bei der Verfolgung von Steuerstraftaten, § 404 Satz 2, 2. Halbsatz der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Postneuordnungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2388); b) die Beamtinnen/Beamten der Hauptzollämter und der Zollfandungsämter bei der Verfolgung von Verstößen gegen - das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, § 33 Abs. 3 MOG vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), - das Außenwirtschaftsgesetz, § 42 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186); c) die Beamtinnen/Beamten der Zollfahndungsämter und des Grenzzolldienstes bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Devisenbewirtschaftungsgesetze, soweit nicht das Außenwirtschaftsgesetz gilt, Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 AHK-Gesetz Nr. 33 über die Devisenbewirtschaftung vom 2. August 1950 (ABl. der AHK S. 514, BZBl. S. 172); 4. bei der Berg- sowie Wasser- und Schiffahrtsverwaltung die in § 148 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) genannten Beamtinnen/Beamten; 5. bei der Forst- und Jagdverwaltung die bestätigten Jagdaufseherinnen/Jagdaufseher, sofern sie Berufsjägerinnen/Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind - innerhalb ihres Dienstbezirks in Angelegenheiten des Jagdschutzes - (§ 25 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 - BGBl. I S. 2849 -, geändert durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1980 - BGBl. 1981 I S. 41 -). (2) Kraft Gesetzes haben die Befugnisse von Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Fn1 GV. NW. 1996 S. 180. Fn2 sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, Fn3 sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, Fn4 sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, Fn5 sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, Fn6 sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, Fn7 sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, Fn8 sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, Fn9 sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, Fn10 sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, Fn11 sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, Fn12 sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, Fn13 sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, Fn14 sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, Fn15 sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, Fn16 sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, Fn17 bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde, Fn18 bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde, Fn19 bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde, Fn20 bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde, Fn21 sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten. Fn22 sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten. Fn23 sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten. Fn24 sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten. Fn25 sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, Fn26 sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, Fn27 sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, Fn28 sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, Fn29 § 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. Fn30 GV. NW. ausgegeben am 31. Mai 1996.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.