Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung zur Übertragung der Aufsicht über Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen auf nachgeordnete Behörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ermächtigung zur Übertragung der Aufsicht über Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen auf nachgeordnete Behörden

LR Nordrhein-Westfalen : 92 Verordnung über die Ermächtigung zur Übertragung der Aufsicht über Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und den Verkehr mit Mietomnibussen auf nachgeordnete Behörden Vom 22. Oktober 1990 (Fn 1) Auf Grund des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Dritte Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) in Verbindung mit § 1 Buchstabe e der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 247) (Fn 2), wird verordnet: § 1 Die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 247) bestimmten Genehmigungsbehörden (Regierungspräsidenten) werden ermächtigt, die Aufsicht über Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1 PBefG), Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 2 PBefG) und den Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49 Abs. 1 PBefG) auf die Kreise und kreisfreien Städte zu übertragen. § 2 (Fn 3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4) Der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1990 S. 609. Fn2 SGV. NW. 92. Fn3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 29. November 1990.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.