Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung

LR Nordrhein-Westfalen : 301 Verordnung über die Ermächtigung des Ministeriums für Inneres und Justiz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung Vom 22. September 1998 (Fn 1) Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), wird verordnet: § 1 Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen einem der Oberlandesgerichte des Landes zuzuweisen, wird auf das Ministerium für Inneres und Justiz übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 2) Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Inneres und Justiz Fn 1 GV. NW. 1998 S. 570. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 19. Oktober 1998.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.