Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in Urheberrechtsstreitsachen
Vom 11. Januar 1966
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I S. 1067) sowie auf Grund des § 105 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) wird verordnet:
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise sowie die Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung a) Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, b) Urheberrechtsstreitsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident Für den JustizministerDer Kultusminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.