Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 22 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 22 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes

Vom 10. Januar 1995

Aufgrund des § 22 c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:

§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht zu bestimmen, das für mehrere Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts Geschäfte des Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen ganz oder teilweise wahrnimmt, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.