Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

LR Nordrhein-Westfalen : 45 Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Vom 8. Mai 1984 (Fn 1) Auf Grund des Artikels 293 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3104), wird verordnet: § 1 Die in Artikel 293 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörden dem Verurteilten gestatten können, eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen, wird auf den Justizminister übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Fn1 GV. NW. 1984 S. 301. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 8. Juni 1984.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.