Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 219 Abs. 2 und § 229 Abs. 2 des Baugesetzbuches

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 219 Abs. 2 und § 229 Abs. 2 des Baugesetzbuches

LR Nordrhein-Westfalen : 301 Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 219 Abs. 2 und § 229 Abs. 2 des Baugesetzbuches Vom 13. September 1994 (Fn 1) Aufgrund des § 219 Abs. 2 Satz 2 und des § 229 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) wird verordnet: § 1 Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren nach dem Baugesetzbuch einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte sowie die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Fn1 GV. NW. 1994 S. 729. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 23. September 1994.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.