Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Börsengesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Börsengesetz
Vom 20. Dezember 1994
Aufgrund der §§ 3a Abs. 3 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 3 und 30 Abs. 8 Satz 5 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 1908 (RGBl. S. 215), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749), wird verordnet:
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlaß einer Rechtsverordnung 1. gemäß § 3 a Abs. 3 Satz 1 Börsengesetz über die Wahl des Börsenrates, 2. gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Börsengesetz über die Vorschriften für einen Sanktionsausschuß, 3. gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 Börsengesetz über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit der Kursmakler wird auf das Finanzministerium übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.