Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen - Sondernutzungsgebührenverordnung (SonGebV) -
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Sondernutzungsgebühren
Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.
Bemessungsgrundsätze
(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif. Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall zu bemessen nach (Anlage)
1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
2. den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
Festsetzung der Gebühren
Die Gebühren werden von der Straßenbaubehörde erhoben. In den Fällen des § 8 Abs. 6 und des § 8a Abs. 2 FStrG ist die Gebühr in die Erlaubnis oder Genehmigung aufzunehmen.
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
1. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen
1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
Gebührenfreiheit
(1) Von Gebühren sind befreit
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. die Länder,
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände,
wenn sie nicht berechtigt sind, die Zahlung der Gebühren einem Dritten aufzuerlegen.
(2) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.
Stundung, Niederschlagung, Erlaß
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.
Erstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 50 Deutsche Mark werden nicht erstattet.
Beitreibung
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 216) ( Fn3) zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1504).
Übergangsbestimmungen
(1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, findet der Gebührentarif mit Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung. Enthält die Erlaubnis oder Genehmigung einen entsprechenden Vorbehalt, können die Gebühren nach dieser Verordnung auch rückwirkend erhoben werden.
(2) Soweit wiederkehrende Gebühren von dem Gebührentarif dieser Verordnung abweichen, können sie angepaßt werden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn4)
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Gebührentarif zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen
Nr. Nutzungsart Gebühren in DM
jährlich sonstig
1 Zufahrten und Zugänge
1.1 von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken gebührenfrei
1.2 von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücken,
je Wohneinheit 20-150 -
1.3 von sonstigen nicht gewerblich genutzten Grundstücken sowie 20-500 - Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben
1.4 von gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. 100-5000 - Industriewerken, Einkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen
2 Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
2.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen
2.11 bis zu 1 Jahr - 20-500 einmalig
2.12 längerdauernd 100-500
2.2 sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Leistungen im gebührenfrei öffentlichen Interesse (z. B. Mineralölfernleitungen)
2.3 Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr gebührenfrei dienen
2.4 Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlußbahnen und der diesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
2.41 höhengleich
2.411 bis zu 1 Jahr - 20-1000 einmalig
2.412 längerdauernd 100-1000 -
2.42 höhenfrei
2.421 bis zu 1 Jahr - 20-500 einmalig
2.422 längerdauernd 50-500 -
2.5 Förderbänder und ähnl. einschließlich Masten, Schächte u. dergl.
2.51 bis zu 1 Jahr - 20-1000 einmalig
2.52 längerdauernd 50-500 -
2.6 Über- und Unterführungen privater Wege
2.61 bis zu 1 Jahr - 20-500 einmalig
2.62 längerdauernd 50-500 -
3 Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann.
3.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- und unterirdisch), 100-1000 soweit sie gewerblichen Zwecken dienen, mit Ausnahme der Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität,
Gas, Fernwärme, Wasser sowie öffentliche Abwasserleitungen, jeweils mit den Hausanschlüssen je angefangene 100m
3.2 Gleise
3.21 der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs gebührenfrei
3.22 sonstige je angefangene 100m 100-1000 -
3.3 Obusleitungen, einschl. der Masten gebührenfrei
3.4 Anlagen der Straßenbeleuchtung, einschl. der Masten gebührenfrei
4 Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u. a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
4.1 Wartehallen, Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb gebührenfrei
4.2 Kioske, Imbißstände, sonstige Verkaufsstände je m2 in Anspruch genommener Verkehrsfläche
4.21 bis zu 1 Jahr - 20-200 einmalig
4.22 längerdauernd 50-200 -
4.3 Automaten 20-500 -
4.4 Milchbänke gebührenfrei
4.5 Verladestellen 50-500 -
4.6 Vorübergehende Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, - 1-10 Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, wöchentlich Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je m2 in mind. 20 Anspruch genommener Verkehrsfläche
4.7 Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, einschl. Pfosten und Masten
4.71 gewerblich
4.711 bis zu 1 Jahr - 20-500 einmalig
4.712 längerdauernd 50-500 -
4.72 nicht gewerblich gebührenfrei
5 Besondere Veranstaltungen im Sinne der StVO, wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann
5.1 Motorsportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten - 100-1000 täglich
5.2 Werbeveranstaltungen und ähnliches - 20-200 täglich
5.3 Straßenhandel ohne bauliche Anlagen - 20-200 täglich
Fn1 GV. NW. 1976 S. 144. Fn2 SGV. NW. 91. Fn3 SGV. NW. 2010. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 28. April 1976..
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.