Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Entschädigung gemäß § 30 Absatz 8 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen

LR Nordrhein-Westfalen : 10 Verordnung über die Entschädigung gemäß § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz Vom 10. Dezember 1996 (Fn 1) Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz vom 11. März 1969 (GV. NW. S. 146) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1986 (GV. NW. S. 679), wird verordnet: § 1 Die Mitglieder der Kommission und ihre Vertreter erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen je Sitzung 1. eine Arbeitsaufwandsentschädigung einschließlich des Sitzungstagegeldes in Höhe von 140,- DM, 2. Ersatz der Reisekosten (Fahrkosten) nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464). § 2 (Fn 3) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Fn1 GV. NW. 1996 S. 519. Fn2 SGV. NW. 10. Fn3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 23. Dezember 1996.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.