EntschVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 36 Abs. 4 Satz 3, des § 39 Abs. 7 Satz 6, des § 45 Abs. 5 Satz 1, des § 46 Satz 1 und des § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) ( Fn2), des § 30 Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Satz 1 und des § 65 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 646) ( Fn3) des § 16 Abs. 5 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657) ( Fn4) und des § 20 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 6 40) ( Fn5) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Kommunalpolitik des Landtags verordnet. § 1 <A NAME="FN">Fn</ Fn7 Mitglieder kommunaler Vertretungen (1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen können gezahlt werden a) ausschließlich als monatliche Pauschale b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld. Mitglieder der Landschaftsversammlungen und Mitglieder der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 1. bei Ratsmitgliedern a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden bis 20 000 Einwohner 325 DM, von 20 001 bis 50 000 Einwohner 443 DM, von 50 001 bis 150 000 Einwohner 590 DM, von 150 001 bis 450 000 Einwohner 735 DM, über 450 000 Einwohner 880 DM; b) gleichzeitig als monatlichePauschale und Sitzungsgeld in Gemeinden monat- Sitzungsliche geld Pauschale bis 20 000 Einwohner 173 DM 30 DM, 20 001 bis 50 000 Einwohner 291 DM 30 DM, 50 001 bis 150 000 Einwohner 437 DM 30 DM, 150 001 bis 450 000 Einwohner 583 DM 30 DM, über 450 000 Einwohner 728 DM 30 DM; 2. bei Kreistagsmitgliedern a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen bis 250 000 Einwohner 529 DM, über 250 000 Einwohner 675 DM; b) gleichzeitig als monatlichePauschale und Sitzungsgeld in Kreisen monat- Sitzungsliche geld Pauschale bis 250 000 Einwohner 437 DM 30 DM über 250 000 Einwohner 583 DM 30 DM 3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten ausschließlich als monatliche Pauschale 288 DM; 4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet a ausschließlich als monatliche Pauschale 297 DM, b gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld monatliche Pauschale 146 DM, Sitzungsgeld 76 DM, c ausschließlich als Sitzungsgeld 151 DM. § 2 <A NAME="FN">Fn</ Fn7 Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt 1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Abs. 4 der Gemeindeordnung in Gemeinden bis 20 000 Einwohner 30 DM, von 20 001 bis 50 000 Einwohner 38 DM, von 50 001 bis 150 000 Einwohner 45 DM, von 150 001 bis 450 000 Einwohner 53 DM, über 450 000 Einwohner 61 DM; 2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Abs. 3 und 5 der Kreisordnung und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Abs. 6 der Kreisordnung in Kreisen bis 250 000 Einwohner 53 DM, über 250 000 Einwohner 61 DM; 3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet 90 DM. § 3 <A NAME="FN">Fn</ Fn7 Zusätzliche Aufwandsentschädigung (1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt: a) bei dem ersten Stellvertreter des Bürgermeisters und den 3fachen, dem ersten Stellvertreter des Landrats b) bei weiteren Stellvertretern des Bürgermeisters und den 1,5fachen, weiteren Stellvertretern des Landrats c) bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen den 2fachen, d) bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen den 3fachen, einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern e) bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in den 1fachen Gemeinden und Kreisen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden bzw. Kreisen gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nummer 1 a und 2 a; f) bei Bezirksvorstehern den 2fachen Satz, g) bei ersten und zweiten Stellvertretern des den 1fachen Satz, Bezirksvorstehers h) bei weiteren Stellvertretern des Bezirksvorstehers den 0,5fachen Satz, i) bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen den 1fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Abs. 2 Nummer 3, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft. (2) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 288 DM monatlich. Die Gemeinden können stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, daß die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken bis 500 Einwohner 175 DM, von 501 bis 1000 Einwohner 200 DM, von 1001 bis 1500 Einwohner 225 DM, von 1501 bis 2000 Einwohner 250 DM, von 2001 bis 3000 Einwohner 265 DM; über 3000 Einwohner 288 DM beträgt. Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung), bleibt unberührt.
§ 4

Allgemeines

(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie in § 2 Nr. 1 und 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 77 der Kommunalwahlordnung der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.

(2) Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreter des Bürgermeisters oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3.

(3) Aufwandsentschädigungen die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet.

(4) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 5

Fahrkosten

(1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlaß der Repräsentation der kommunalen Körperschaft, die dem Vorsitzenden oder - auf Veranlassung des Vorsitzenden oder der Vertretung - seinen Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt.

(2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, daß ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung von 52 Pfennig je Kilometer zulässig.

(3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und sachkundigen Bürgern im Sinne des § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz für die Reisekostenstufe C zulässigen Betrag nicht übersteigen.

§ 6

Reisekostenvergütung

(1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Zugrunde zu legen ist die Reisekostenstufe des Hauptverwaltungsbeamten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes eine Entschädigung von 52 Pfennig je Kilometer zulässig.

(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden.

§ 7

Zusätzliche Unfallversicherung

Neben der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestehenden gesetzlichen Unfallversicherung kann für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Oktober 1994 in Kraft.

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NW. 1994 S. 932, geändert durch VO v. 20.6.1997 (GV. NW. S. 196; ber. S. 242). Fn 2 SGV. NW. 2023. Fn 3 SGV. NW. 2021. Fn 4 SGV. NW. 2022. Fn 5 SGV. NW. 2021.

Fn 5 SGV. NW. 2021. Fn 6 § 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn 7 § 1, § 2 und § 3 geändert durch VO v. 20.6.1997 (GV. NW. S. 196); in Kraft getreten am 1. August 1997. Fn 8 § 4 und § 7 geändert durch VO v. 20.6.1997 (GV. NW. 196); in Kraft getreten am 1. August 1997.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.