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230 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksplanungsräte und
des Braunkohlenausschusses (5. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 24.10.1989
Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder
der Bezirksplanungsräte
und des Braunkohlenausschusses
(5. DVO zum Landesplanungsgesetz)
Vom 24. Oktober 1989 ( Fn1)
Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 5 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Oktober 1989 (GV. NW. S. 476) ( Fn2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des
Landtags verordnet:
§1
Arten der Entschädigung
Die Mitglieder der Bezirksplanungsräte nach §§ 5 und 6 LPlG erhalten - soweit sie nicht nach § 6 Abs. 4 LPlG die
Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - nach näherer Bestimmung der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung
1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall,
3. Fahrkostenerstattung aus Anlaß von Sitzungen,
4. Übernachtungsgelder aus Anlaß von Sitzungen und
5. Reisekostenvergütung aus Anlaß von Dienstreisen.
§2
Aufwandsentschädigung
(1) Die Mitglieder der Bezirksplanungsräte erhalten als Aufwandsentschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich
100,00 DM sowie für die Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksplanungsräte und den zu ihrer Vorbereitung
erforderlichen Sitzungen der dort vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen ein Sitzungsgeld von
je 60,00 DM. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag für das Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von
insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren
Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
§3
Ersatz für Verdienstausfall
(1) Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe
dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages. Die letzte Stunde wird voll gerechnet.
(2) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhalten die Mitglieder eine Entschädigung in entsprechender
Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
§4
Fahrkostenerstattung
(1) Mitgliedern der Bezirksplanungsräte werden die Fahrkosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes
erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der
Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück.
(2) Zugrunde zu legen ist die höchste Entschädigungsstufe nach § 5 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes.
(3) Für die Benutzung privateigener Fahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes darf
höchstens eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes
gewährt werden.
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§5
Übernachtungsgeld
Den Mitgliedern der Bezirksplanungsräte wird ein Übernachtungsgeld nach der Reisekostenstufe C des
Landesreisekostengesetzes gewährt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar
war.
§6
Reisekostenvergütung
(1) Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder der Bezirksplanungsräte Reisekostenvergütung nach Maßgabe des
Landesreisekostengesetzes unter Zugrundelegung der Reisekostenstufe C. Die Genehmigung erteilt der Vorsitzende
des Bezirksplanungsrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung; die Prüfung der Bezirksregierung beschränkt
sich auf die haushaltsrechtliche Vertretbarkeit.
(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen Sitzungsgelder nicht gewährt werden.
§ 7 ( Fn3)
Kommissionen der Bezirksplanungsräte
Die Mitglieder von Kommissionen der Bezirksplanungsräte nach § 8 Abs. 5 LPlG erhalten für die Teilnahme an den
Sitzungen der Kommissionen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld von je 60,- DM. Werden die Mitglieder von
Kommissionen, die nicht Mitglieder der Bezirksplanungsräte sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes
zu den zur Vorbereitung der Sitzungen der Bezirksplanungsräte erforderlichen Sitzungen der in den
Bezirksplanungsräten vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten diese
Mitglieder für die Teilnahme ein Sitzungsgeld von je 60,- DM. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 4 LPlG als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im übrigen gelten
für die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Bezirksplanungsräte die §§ 3 bis 6 dieser Verordnung
entsprechend.
§8
Besondere Entschädigung
für den Vorsitzenden des Bezirksplanungsrates,
dessen Stellvertreter und die Sprecher
der im Bezirksplanungsrat vertretenen Parteien
und Wählergruppen
Der Vorsitzende des Bezirksplanungsrates, dessen Stellvertreter und die Sprecher der im Bezirksplanungsrat
vertretenen Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der
Bezirksplanungsräte nach §§ 2 bis 7 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese
beträgt für den Vorsitzenden 200,00 DM, für dessen Stellvertreter ( höchstens zwei Stellvertreter) und für die
Sprecher der Parteien und Wählergruppen je 100,00 DM monatlich. Die Sprecher der Parteien und Wählergruppen
erhalten keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender
Vorsitzender des Bezirksplanungsrates sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 9 ( Fn4)
Entschädigung der Mitglieder
des Braunkohlenausschusses, seines Arbeitskreises
und der Unterausschüsse
(1) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses erhalten - soweit sie nicht nach § 26 Abs. 6 LPlG die
Mitgliedschaft als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen - in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 6 dieser
Verordnung
1. Aufwandsentschädigung,
2. Ersatz für Verdienstausfall,
3. Fahrkostenerstattung aus Anlaß von Sitzungen,
4. Übernachtungsgelder aus Anlaß von Sitzungen und
5. Reisekostenvergütung aus Anlaß von Dienstreisen.
(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises und der Unterausschüsse des Braunkohlenausschusses erhalten für die
Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitskreises und der Unterausschüsse als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld
von je 60,- DM.
Werden Mitglieder der Unterausschüsse nach § 29 Abs. 1 LPlG, die nicht Mitglieder des Braunkohlenausschusses
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sind, wegen der Bedeutung des Beratungsgegenstandes zu den zur Vorbereitung der Sitzungen des
Braunkohlenausschusses erforderlichen Sitzungen der im Braunkohlenausschuß vorhandenen Gruppierungen der
Parteien und Wählergruppen hinzugezogen, erhalten die Mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen ein
Sitzungsgeld von je 60,- DM. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die ihre
Mitgliedschaft nach § 26 Abs. 6 LPlG oder nach § 29 Abs. 1 LPlG als Teil eines Hauptamtes wahrnehmen. Im
übrigen gelten für die Entschädigung der Mitglieder des Arbeitskreises und der Unterausschüsse des
Braunkohlenausschusses die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend.
§ 10 ( Fn5)
Besondere Entschädigung für den Vorsitzenden
des Braunkohlenausschusses und dessen Stellvertreter
Der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses, dessen Stellvertreter und die Sprecher der im Braunkohlenausschuß
vertretenen Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern des
Braunkohlenausschusses nach § 9 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt
für den Vorsitzenden 200,- DM, für dessen Stellvertreter ( höchstens zwei Stellvertreter) und für die Sprecher
der Parteien und Wählergruppen je 100,- DM monatlich. Die Sprecher der Parteien und Wählergruppen erhalten keine
besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des
Braunkohlenausschusses sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 11 ( Fn6)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft ( Fn7)
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NW. 1989 S. 537, geändert durch VO v. 14. 7. 1994 (GV. NW. S. 545).
Fn 2 SGV. NW. 230.
Fn 3 §§ 7, 9, 10 geändert durch VO v. 14. 7. 1994 (GV. NW. S. 545); in Kraft getreten am 18. August 1994.
Fn 4 §§ 7, 9, 10 geändert durch VO v. 14. 7. 1994 (GV. NW. S. 545); in Kraft getreten am 18. August 1994.
Fn 5 §§ 7, 9, 10 geändert durch VO v. 14. 7. 1994 (GV. NW. S. 545); in Kraft getreten am 18. August 1994.
Fn 6 § 11 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Fn 7 GV. NW. ausgegeben am 15. November 1989.
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