Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Diese Verordnung gilt für die Eingruppierung der Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände. Nur den in dieser Verordnung genannten Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände darf eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Eingruppierung der Wahlbeamten auf Zeit
(1) Die Ämter der Bürgermeister (Oberbürgermeister) sind nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde wie folgt einzugruppieren:
Einwohnerzahl
Besoldungsgruppe
bis 10 000
A 16
von 10 001 - 20 000
B 3
von 20 001 - 30 000
B 4
von 30 001 - 40 000
B 5
von 40 001 - 60 000
B 6
von 60 001 - 100 000
B 7
von 100 001 - 150 000
B 8
von 150 001 - 250 000
B 9
von 250 001 - 500 000
B 10
über 500 000
B 11
(2) Die Ämter der übrigen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden sind nach der Einwohnerzahl und den Absätzen 2 bis 6 wie folgt einzugruppieren:
Einwohnerzahl
Besoldungsgruppe
Gemeindedirektoren
zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters oder des Gemeindedirektors bestellte
sonstige
Beigeordnete
bis 10 000
A 14/A 15
A 12/A 13
-
von 10 001- 20 000
A 16/B 2
A 14/A 15
A 13/A 14
von 20 001- 30 000
B 2/B 3
A 15/A 16
A 14/A 15
von 30 001- 40 000
B 3/B 4
A 16/B 2
A 15/A 16
von 40 001- 60 000
B 4/B 5
B 2/B 3
A 16/B 2
von 60 001-100 000
B 5/B 6
B 3/B 4
B 2/B 3
von 100 001-150 000
B 6/B 7
B 4/B 5
B 3/B 4
von 150 001-250 000
B 7/B 8
B 5/B6
B 4/B 5
von 250 001-500 000
B 8/ B 9
B 6/B 7
B 5/B 6
über 500 000
B 10/B 11
B 8/B 9
B 7/B 8
(3) Die Gemeinden dürfen unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt nur in Anspruch nehmen, wenn ihre Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse nach der Tabelle des Absatzes 2 überschritten hat oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.
(4) Ohne die Voraussetzungen des Absatzes 3 können Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern das Amt des Kämmerers und eines weiteren Beigeordneten in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppieren, die für die sonstigen Beigeordneten vorgesehen ist.
(5) Die Stadt Bonn darf das Amt des Oberstadtdirektors bereits in dessen erster Amtszeit in der Höchstbesoldungsgruppe ihrer Einwohnergrößenklasse ausweisen.
(6) Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohnergrößenklasse auf, nachdem sie das Amt eines Wahlbeamten auf Grund seiner Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, kann sie für dieses Amt erneut die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen.
(1) Es sind einzugruppieren:
1. Das Amt des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200 000 in Besoldungsgruppe B 7.
2. Das Amt des Oberkreisdirektors in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 4/B 5, von 200 001-300 000 in Besoldungsgruppe B 5/B 6, über 300 000 in Besoldungsgruppe B 6/B 7,
3. Das Amt des Kreisdirektors als allgemeinen Vertreter des Landrats oder des Oberkreisdirektors in eine der beiden Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung B unterhalb der Mindestbesoldungsgruppe, die Nummer 2 für das Amt des Oberkreisdirektors vorsieht.
(2) § 2 Abs. 3 und 6 gilt für Oberkreisdirektoren und Kreisdirektoren in Kreisen bis 300 000 Einwohnern entsprechend.
(1) Es sind einzugruppieren:
1. Das Amt des Direktors des Landschaftsverbandes in Besoldungsgruppe B 8,
2. das Amt des Ersten Landesrats in Besoldungsgruppe B 6,
3. höchstens drei Ämter von Landesräten mit besonders schwierigen Aufgabengebieten in Besoldungsgruppe B 5,
4. die Ämter der sonstigen Landesräte in Besoldungsgruppe B 4.
(2) Es sind einzugruppieren:
1. Das Amt des Verbandsdirektors des Kommunalverbandes Ruhrgebiet in Besoldungsgruppe B 6,
2. das Amt des Ersten Beigeordneten in Besoldungsgruppe B 4,
3. die Ämter der sonstigen Beigeordneten in Besoldungsgruppe B 3.
(3) Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2 eingruppiert werden, wenn der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.
Aufwandsentschädigungen
(1) Bürgermeister (Oberbürgermeister) und Gemeindedirektoren erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis 5 000
200,- DM
von 5 001 - 10 000
250,- DM
von 10 001 - 20 000
310,- DM
von 20 001 - 40 000
440,- DM
von 40 001 - 100 000
480,- DM
von 100 001 - 250 000
600,- DM
von 250 001 - 500 000
690,- DM
über 500 000
760,- DM
monatlich nicht übersteigen darf.
(2) Landräte und Oberkreisdirektoren erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Kreisen mit einer Einwohnerzahl
bis 200 000
490,- DM
von 200 001 - 300 000
530,- DM
über 300 000
570,- DM
monatlich nicht übersteigen darf.
(3) Die Direktoren der Landschaftsverbände erhalten eine Aufwandsentschädigung, die 690,- DM monatlich nicht übersteigen darf.
(4) Der Verbandsdirektor des Kommunalverbandes Ruhrgebiet erhält eine Aufwandsentschädigung, die 440,- DM monatlich nicht übersteigen darf.
(5) Dem Verbandsvorsteher und Leitern wirtschaftlicher Einrichtungen des Landesverbandes Lippe kann eine Aufwandsentschädigung bis zu den Beträgen gewährt werden, die zusammen mit der Haushaltssatzung nach § 9 des Gesetzes über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 206) (Fn 7) genehmigt werden.
(1) Den allgemeinen Vertretern der in § 5 genannten Beamten kann eine Aufwandsentschädigung bis zu 66 2/3 v. H., den Beigeordneten und Landesräten bis zu 33 1/3 v. H. der jeweiligen Sätze in § 5 gewährt werden.
(2) Ist kein Wahlbeamter, sondern ein Beamter auf Lebenszeit zum allgemeinen Vertreter bestellt, darf die Aufwandsentschädigung in Kreisen 330,- DM und in Gemeinden 140,- DM nicht übersteigen.
(1) Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung des zum allgemeinen Vertreter des Gemeindedirektors bestellten Beamten und bei Betriebszahlen
bis 10 Millionen
110,- DM
von über 10 - 35 Millionen
150,- DM
von über 35 - 70 Millionen
180,- DM
von über 70 - 450 Millionen
220,- DM
von über 450 - 900 Millionen
250,- DM
von über 900 Millionen
290,- DM
monatlich nicht übersteigen.
(2) Mehrere gleichberechtigte Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung nur, wenn sie an Stelle eines Ersten Werkleiters bestellt sind; ihre Aufwandsentschädigungen dürfen zusammen die Sätze nach Absatz 1 nicht übersteigen.
(3) Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr, das in der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bestimmt ist.
(1) Aufwandsentschädigungen nach dieser Verordnung sind an die Stelle gebunden und nicht ruhegehaltfähig.
(2) Die Aufwandsentschädigung entfällt
a) in Höhe von 66 2/3 v. H., wenn der Beamte ununterbrochen länger als sechs Monate seine Dienstaufgaben nicht wahrnimmt, für die über sechs Monate hinausgehende Zeit,
b) in voller Höhe bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder bei vorläufiger Dienstenthebung mit Ablauf des Monats, in dem dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung mitgeteilt wird.
(3) Beamten, denen vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn die Amtstelle frei ist oder der Stelleninhaber aus den in Absatz 2 genannten Gründen eine Aufwandsentschädigung nicht oder nicht in voller Höhe erhält. Die Aufwandsentschädigung darf, wenn der Stelleninhaber nach Absatz 2 Buchstabe a 33 1/3 v.H. der Aufwandsentschädigung weitererhält, nur bis zur Höhe von 66 2/3 v.H., in den übrigen Fällen bis zur vollen Höhe der für das Amt vorgesehenen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Erhält der Beamte, dem vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, bereits eine Aufwandsentschädigung, so darf die Aufwandsentschädigung insgesamt die nach Satz 2 zulässige Höchstgrenze nicht übersteigen.
Einwohnerzahl
Für die Einreihung in die Besoldungsgruppen und die Bemessung der Aufwandsentschädigung ist die Einwohnerzahl nach § 4 BKomBesV maßgebend. Eine bei der Volkszählung ermittelte Einwohnerzahl kann erst in dem der Volkszählung folgenden Jahr zugrunde gelegt werden. Die Rechtsstandwahrung bei Verringerung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 5 BKomBesV.
Besoldungsdienstalter
Bei Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Wahlbeamten findet § 28 Abs. 2 BBesG keine Anwendung.
Überleitung
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 12).
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.