Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bildung auswärtiger Strafkammern

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bildung auswärtiger Strafkammern

- SGV.NRW. - Seite 1 311 Verordnung über die Bildung auswärtiger Strafkammern vom 15.07.1960 Verordnung über die Bildung auswärtiger Strafkammern Vom 15. Juli 1960 ( Fn1) Auf Grund des § 78 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) und § 1 der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 6. Juli 1960 (GV. NW. S. 209) ( Fn2) wird verordnet: § 1 ( Fn3) Auswärtige Strafkammern werden gebildet: a) im Landgerichtsbezirk Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen für den Bezirk des Amtsgerichts Recklinghausen, b) im Landgerichtsbezirk Münster bei dem Amtsgericht Bocholt für die Bezirke der Amtsgerichte Bocholt und Borken, c) im Landgerichtsbezirk Kleve bei dem Amtsgericht Moers für die Bezirke der Amtsgerichte Moers und Rheinberg. Diesen Strafkammern wird für die Bezirke der genannten Amtsgerichte die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts mit Ausnahme der in § 74 Abs. 2 und in § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zugewiesen. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn4). Im gleichen Zeitpunkt treten alle früheren Anordnungen über die Bildung auswärtiger Strafkammern außer Kraft. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1960 S. 296, geändert durch VO v. 6. 1. 1976 (GV. NW. S. 13), v. 21. 11. 1978 (GV. NW. S. 604). Fn2 SGV. NW. 311. Fn3 § 1 Satz 2 zuletzt geändert durch VO v. 21. 11. 1978 (GV. NW. S. 604); in Kraft getreten am 1. Januar 1979. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 21. Juli 1960. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.