Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Studiengangs an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung dieser Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl. VO-FHöD)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
(1) Die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung können nach näherer Maßgabe ihres Satzungsrechts zum Abschluß eines Studiengangs folgende Diplomgrade verleihen:
Diplom-Archivar
(Kurzform: Dipl.-Archiv.)
Diplom-Bibliothekar
(Kurzform: Dipl.-Bibl.)
Diplom-Dokumentar
(Kurzform: Dipl.-Dok.)
Diplom-Finanzwirt
(Kurzform: Dipl.-Finanzw.)
Diplom-Rechtspfleger
(Kurzform: Dipl.-Rpfl.)
Diplom-Verwaltungswirt
(Kurzform: Dipl.-Verwaltungsw.)
Diplom-Verwaltungsbetriebswirt
(Kurzform: Dipl.-Verwaltungsbetriebsw.)
(2) Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz ,,Fachhochschule", abgekürzt ,,(FH)", verliehen. Frauen erhalten den Diplomgrad in weiblicher Form.
Die Diplomgrade nach § 1 Abs. 1 werden den Fachrichtungen und Studiengängen wie folgt zugeordnet:
1.
Diplom-Archivar der Fachrichtung
Archivwesen
mit dem Studiengang
Archivdienst
2.
Diplom-Bibliothekar der Fachrichtung
Bibliotheks- und Dokumentationswesen
mit den Studiengängen
Öffentliches Bibliothekswesen
Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken
3.
Diplom-Dokumentar der Fachrichtung
Bibliotheks- und Dokumentationswesen
mit dem Studiengang
Dienst an Dokumentationseinrichtungen
4.
Diplom-Finanzwirt der Fachrichtung
Finanzen
mit den Studiengängen
Zolldienst
Bundesvermögensverwaltung
Nichttechnischer Dienst in der Steuerverwaltung
5.
Diplom-Rechtspfleger der Fachrichtung
Rechtspflege
mit dem Studiengang
Rechtspflege
6.
Diplom-Verwaltungswirt der Fachrichtung
Verwaltung
mit den Studiengängen
Allgemeine Innere Verwaltung
Arbeitsverwaltung
Arbeits- und Berufsberatung
Auswärtiger Dienst
Bundesnachrichtendienst
Bundeswehrverwaltung
Post- und Fernmeldewesen
Verfassungsschutz des Bundes
Sozialversicherung
Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
Kriminaldienst des Bundes
Strafvollzug
Nichttechnischer Dienst im
Lande Nordrhein-Westfalen
Polizeivollzugsdienst des
Landes Nordrhein-Westfalen
7.
Diplom-Verwaltungsbetriebswirt der Fachrichtung
Verwaltungsbetriebswirtschaft
mit den Studiengängen
Eisenbahnwesen
Flugverkehrskontrolldienst
Flugdatenbearbeitungsdienst
Wetterdienst/Geophysikalischer Beratungsdienst
(1) Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.