Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehörden für die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank, Bonn
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Vollstreckungsbehörden nach § 15 Satz 2 des Gesetzes über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 1001) sind die Kassen der Kreise und kreisfreien Städte. Die kommunale Vollstreckungsbehörde am Sitz der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank ist auch zuständig, wenn sich das Verwaltungszwangsverfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verlegt hat.
(1) Soweit und solange Forderungen der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank durch die Finanzämter eingezogen werden, werden auch die Beitreibung und Vollstreckung wegen dieser Forderungen von den Finanzämtern vorgenommen.
(2) Beitreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, die von den Finanzämtern bei Übergang der Einziehung auf die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank bereits eingeleitet waren, werden von den Finanzämtern zu Ende geführt. Satz 1 gilt auch, soweit bezüglich Forderungen, die von der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank selbst eingezogen werden, von den Finanzämtern als bisher zuständigen Vollstreckungsbehörden Beitreibungs- und Vollstreckungsmaßnahmen bereits eingeleitet worden sind.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.