Verordnung über die Bestimmung von Behörden nach der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über die Bestimmung von Behörden nach der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft
Vom 8. September 1970
Auf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des Durchführungsgesetzes zum Gesetz über einen Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom 5. Juni 1970 (BGBl. I S. 683) wird verordnet:
Für die Erteilung von Bescheinigungen über das Vorliegen der in § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1970 bezeichneten Voraussetzungen sind die unteren Forstbehörden zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.