Verordnung über die Bestimmung des mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten der Beamten der Industrie- und Handelskammern
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verordnung über die Bestimmung des mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten der Beamten der Industrie- und Handelskammern
Vom 17. August 1978
Auf Grund des § 130 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1970 (GV. NW. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:
Die in der Disziplinarordnung bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten übt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr gegenüber den Beamten der Industrie- und Handelskammern aus.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.