Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil

LR Nordrhein-Westfalen : 211 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil Vom 26. Mai 1998 (Fn 1) Auf Grund des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), wird verordnet: § 1 Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB ist für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Köln, für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Arnsberg. § 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Fn 1 GV. NW. 1998 S. 391.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.