Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 4, § 10 g Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 3 und 4, § 11 b Satz 3 Einkommensteuergesetz 1990 und § 82 i Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 sowie § 82 k Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zuständige Stelle im Sinne von § 7 i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4, § 10 g Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3, § 11 b Satz 3 Einkommensteuergesetz 1990 sowie § 82 i Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 und § 82 k Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1986 ist die Untere Denkmalbehörde. Sie stellt die Bescheinigung im Benehmen mit dem Landschaftsverband aus.
Zuständige Stelle im Sinne von § 10 g Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz 1990 ist
für Kunstgegenstände, Kunstsammlungen und wissenschaftliche Sammlungen der Regierungspräsident Detmold,
für Archive je nach Belegenheit das Nordrhein-Westfälische Hauptstaatsarchiv in Düsseldorf und die Nordrhein-Westfälischen Staatsarchive Münster und Detmold im Einvernehmen mit der Archivberatungsstelle Rheinland bzw. dem Westfälischen Archivamt.
für Bibliotheken
a) die Universitäts- und Landesbibliothek Bonn für den Regierungsbezirk Köln,
b) die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
c) die Universitäts- und Landesbibliothek Münster für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Finanzminister
Der Kultusminister
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Der Minister
für Stadtentwicklung und Verkehr
Fußnoten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.