Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

- SGV.NRW. - Seite 1 73 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 11.07.1962 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes Vom 11. Juli 1962 ( Fn1) Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Ersten Vereinfachungsgesetzes vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 189) ( Fn 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung und des Wirtschaftsausschusses des Landtags verordnet: §1 Zuständige Landesbehörde für Wirtschaft nach § 43 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481) ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn3). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn 1 GV. NW. 1962 S. 432. Fn 2 SGV. NW. 2004. Fn 3 GV. NW. ausgegeben am 20. Juli 1962. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.