Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

LR Nordrhein-Westfalen : 2010 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation Vom 30. September 1980 (Fn 1) Aufgrund des Artikels 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813) wird verordnet: § 1 Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Mai 1975 (BGBl. 1980 II S. 815), die im Land Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind, sind die Regierungspräsidenten zuständig. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Fn1 GV. NW. 1980 S. 832. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 15. Oktober 1980.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.