Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (ZuständigkeitsVO FeV - ZustVO FeV)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden) im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 FeV sind die Kreisordnungsbehörden.
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
1. die Bestimmung einer geeigneten Stelle zur Abnahme der Ortskundeprüfung nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV,
2. die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 und 3 FeV,
3. die Aufsicht über die anerkannten Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 2 FeV und
4. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV von den Vorschriften des
- § 4 Abs. 2 FeV über die Mitführpflicht des Führerscheins,
- § 10 Abs. 1 und 3 FeV über das Mindestalter,
- § 18 Abs. 1 und 2 FeV über die Fristen zur Wiederholung und der Gültigkeit von Fahrerlaubnisprüfungen,
- § 48 Abs. 4 und 5 FeV über die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die Anerkennung von Schulen oder privaten Ersatzschulen als Träger der Mofa-Ausbildung nach § 5 Abs. 3 FeV,
2. die Anerkennung von Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 FeV,
3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Anerkennung von verkehrspsychologischen Beratern nach § 7 1 Abs. 5 FeV,
4. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV, soweit nicht in § 2 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, und
5. die Anerkennung von Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 und § 76 Nr. 16 FeV,
6. die Zustimmung zur Teilnahme von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 und M nach Nr. 1.1.4 der Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 FeV.
Für die Prüfung zum Erwerb der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 FeV und für die Ausstellung der Prüfbescheinigung nach § 5 Abs. 4 FeV sind die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr der im Land Nordrhein-Westfalen tätigen Technischen Überwachungsvereine zuständig. Daneben können auch Schulen oder private Ersatzschulen, die nach § 5 Abs. 3 FeV anerkannt sind, Prüfungen abnehmen und Prüfbescheinigungen ausstellen.
Die Landesinnungsverbände für das Augenoptiker-Handwerk sind zuständig für
1. die Bestimmung von Auflagen zur ordnungsgemäßen Durchführung von Sehtests nach § 67 Abs. 4 Satz 2 FeV,
2. die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung als Sehteststelle nach § 67 Abs. 4 Satz 3 FeV und
3. die Aufsicht über die Sehteststellen
bei den amtlich anerkannten Betrieben von Augenoptikern nach § 67 Abs. 4 Satz 4 FeV.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.( Fn3)
Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 33. Fn 2 SGV. NRW. 2005. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 29. Januar 1999.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.