Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (ZuständigkeitsVO FahrlG/FahrlPrüfO - ZustVO FahrlG/FahrlPrüfO)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund der §§ 31 Abs. 2 Satz 4, 32 Abs. 1 und 33 a Abs. 3 Satz 4 Fahrlehrergesetz (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 7 47), sowie der §§ 1 und 3 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 4 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NW. 421)( Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), wird verordnet: Erlaubnisbehörde nach dem Fahrlehrergesetz sind die Kreisordnungsbehörden.
§ 2

Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 9 b Abs. 1 FahrlG,

2. die Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG und

3. die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33 a Abs. 1 FahrlG.

§ 3

Die Prüfungsausschüsse nach § 1 FahrlPrüfO werden für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln bei der Bezirksregierung in Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster bei der Bezirksregierung in Detmold errichtet. Diese Bezirksregierungen berufen auch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse nach § 3 Abs. 1 FahrlPrüfO.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn3).

Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 33. Fn 2 SGV. NRW. 2005. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 29. Januar 1999. Fn 4 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.