Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer (ZuständigkeitsVO FahrlG/FahrlPrüfO - ZustVO FahrlG/FahrlPrüfO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 9 b Abs. 1 FahrlG,
2. die Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG und
3. die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33 a Abs. 1 FahrlG.
Die Prüfungsausschüsse nach § 1 FahrlPrüfO werden für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln bei der Bezirksregierung in Köln und für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster bei der Bezirksregierung in Detmold errichtet. Diese Bezirksregierungen berufen auch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse nach § 3 Abs. 1 FahrlPrüfO.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn3).
Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 33. Fn 2 SGV. NRW. 2005. Fn 3 GV. NRW. ausgegeben am 29. Januar 1999. Fn 4 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.