R · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht (ZustVO GÜK-R)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 3 Abs. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GÜKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 14 85), des § 21 Abs. 1 GÜKG sowie aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) ( Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 136), insoweit nach Anhörung des Verkehrsausschusses des Landtags, wird verordnet: Erlaubnisbehörden nach § 3 Abs. 7 GÜKG sind die Kreisordnungsbehörden.
§ 2

Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GÜKG sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 3

Zuständige Behörden für die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26 März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (Abl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr

Fn 1 GV. NW. 1998 S. 470. Fn 2 SGV. NW. 2005. Fn 3 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.