Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Güterkraftverkehrsrecht (ZustVO GÜK-R)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Eingangsformel
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GÜKG sind die Kreisordnungsbehörden.
Zuständige Behörden für die Erteilung und Entziehung einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26 März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (Abl. EG Nr. L 95 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
Fn 1 GV. NW. 1998 S. 470. Fn 2 SGV. NW. 2005. Fn 3 § 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.