Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem ATP

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem ATP

- SGV.NRW. - Seite 1 92 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem ATP vom 25.05.1989 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem ATP Vom 25. Mai 1989 (Fn1) Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), wird nach Anhörung des Verkehrsausschusses des Landtags verordnet: §1 Zuständige Behörde nach Anlage 1 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind - ATP - (BGBl. 1974 II S. 565, BGBl. 1988 II S. 630) zur Bestimmung oder Anerkennung von Prüfstellen sowie nach Anlage 1 Anhang 2 Ziffern 29 und 49 des ATP zur Bestimmung der Anordnung von Prüfverfahren und zur Beauftragung von Sachverständigen ist der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. § 2 (Fn3) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn4) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1989 S. 363. Fn2 SGV. NW. 2005. Fn3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn4 GV. NW. ausgegeben am 28. Juni 1989. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.