Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs

LR Nordrhein-Westfalen : 92 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs Vom 12. Januar 1983 (Fn 1) Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964), wird verordnet: § 1 (1) Im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV) vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795) sind höhere Verwaltungsbehörde und höhere Verkehrsbehörde die Regierungspräsidenten, untere Straßenverkehrsbehörde und untere Verkehrsbehörde die Kreisordnungsbehörden. (2) Für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 3 StrVerkSiV sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft(Fn 3) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Fn1 GV. NW. 1983 S. 13. Fn2 SGV. NW. 2005. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 31. Januar 1983.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.