Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz

LR Nordrhein-Westfalen : 92 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz Vom 11. April 1972 (Fn 1) Aufgrund des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes -- KfSachvG -- vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) wird verordnet: § 1 (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nr. 1 und Nr. 3 KfSachvG ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Bewerber, der amtlich anerkannte Sachverständige oder der amtlich anerkannte Prüfer seinen Wohnsitz hat. (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nr. 2 KfSachvG ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Fn 1 GV. NW. 1972 S. 83. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am 25. April 1972.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.