Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden

LR Nordrhein-Westfalen : 311 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden Vom 3. Dezember 1974 (Fn 1) Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069) wird verordnet: § 1 Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969 (BGBl. II 1974 S. 1071), die im Lande Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind (Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages), sind die Regierungspräsidenten zuständig. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Innenminister der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Fn1 GV. NW. 1974 S. 1583. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 19. Dezember 1974.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.