Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 32 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 32 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes

Vom 19. Juni 1979

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1978 (GV. NW. S. 640), wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags sowie des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 32 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1978 (BGBl. I S. 1849), sind die Gemeinden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.