Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes

LR Nordrhein-Westfalen : 311 Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes Vom 15. April 1987 (Fn 1, 2) Einziger Paragraph Als Verwaltungsbeamte gehören den nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bildenden Ausschüssen die Hauptverwaltungsbeamten der Kreise und kreisfreien Städte an, in deren Bezirk die Amtsgerichte ihren Sitz haben. Im Falle der Verhinderung des Hauptverwaltungsbeamten tritt an seine Stelle sein allgemeiner Vertreter. Der Hauptverwaltungsbeamte kann sich auch durch einen anderen Beigeordneten oder durch einen Beamten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1987 S. 156. Fn2 veröffentlicht durch Art. 3 der VO zur Bereinigung des Vorschriftenbestandes v. 15. 4. 1987; GV. NW. ausgegeben am 24. April 1987.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.