- SGV.NRW. - Seite 1
2005 Verordnung über die Bestimmung der Sitze und Bezirke der Geschäftsführer der
Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragte im Kreise
vom 13.02.1990
Verordnung
über die Bestimmung der Sitze und Bezirke
der Geschäftsführer der Kreisstellen
der Landwirtschaftskammer Rheinland
als Landesbeauftragte im Kreise
Vom 13. Februar 1990 ( Fn1)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 1 0. Juli 1962
(GV. NW. S. 421) ( Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird verordnet:
§1
Als Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragte im Kreise werden
bestimmt:
1. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Aachen der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Aachen und den Kreis Aachen. Sitz des Landesbeauftragten ist
Würselen.
2. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Düren der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Düren. Sitz des Landesbeauftragten ist Düren.
3. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Erftkreis der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Köln und den Erftkreis. Sitz des Landesbeauftragten ist
Bergheim.
4. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Euskirchen der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Euskirchen. Sitz des Landesbeauftragten ist Euskirchen.
5. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Heinsberg der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Heinsberg. Sitz des Landesbeauftragten ist Heinsberg.
6. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Kleve der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Kleve. Sitz des Landesbeauftragten ist Kleve.
7. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Mettmann der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen,
Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie den Kreis Mettmann. Sitz des Landesbeauftragten ist Mettmann.
8. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Neuss der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Mönchengladbach und den Kreis Neuss. Sitz des
Landesbeauftragten ist Grevenbroich.
9. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Oberbergischer Kreis der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Oberbergischen Kreis. Sitz des Landesbeauftragten ist Gummersbach.
10. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Rheinisch-Bergischer Kreis der Landwirtschaftskammer Rheinland
als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Leverkusen und den Rheinisch-Bergischen Kreis. Sitz des
Landesbeauftragten ist Bergisch Gladbach.
11. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Rhein-Sieg-Kreis der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis. Sitz des Landesbeauftragten ist
Siegburg.
12. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Viersen der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragter im Kreise.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -
- SGV.NRW. - Seite 2
Der Bezirk umfaßt die kreisfreie Stadt Krefeld und den Kreis Viersen. Sitz des Landesbeauftragten ist
Viersen.
13. Der Geschäftsführer der Kreisstelle Wesel der Landwirtschaftskammer Rheinland als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfaßt den Kreis Wesel. Sitz des Landesbeauftragten ist Wesel.
§ 2 ( Fn3)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn4).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Fn1 GV. NW. 1990 S. 66, ber. S. 223.
Fn2 SGV. NW. 2005.
Fn3 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Fn4 GV. NW. ausgegeben am 5. März 1990.
© Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -