Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern

- SGV.NRW. - Seite 1 70 Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern vom 18.01.1958 Verordnung über die Bestimmung der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern Vom 18. Januar 1958 ( Fn1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein- Westfalen - IHKG - vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 187) ( Fn2) wird verordnet: §1 Rechnungsprüfungsstelle gemäß § 4 Abs. 2 IHKG ist die vom Deutschen Industrie- und Handelstag e. V. errichtete Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern in Bielefeld. §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft ( Fn3). Der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1958 S. 33. Fn2 SGV. NW. 70. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 4. Februar 1958. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.