Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der Oberjustizkassen zu Vollstreckungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der Oberjustizkassen zu Vollstreckungsbehörden

Vom 30. April 1961

Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der Fassung des Artikels V des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 7. Januar 1958 (GV. NW. S. 11) und der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund des § 2 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung vom 24. März 1961 (GV. NW. S. 169) wird verordnet:

§ 1

Die Oberjustizkassen werden für alle Ansprüche nach § 1 der Justizbeitreibungsordnung, die von ihnen einzuziehen sind, als Vollstreckungsbehörden bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.