Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz

LR Nordrhein-Westfalen : 7810 Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landpachtverkehrsgesetz Vom 17. März 1987 (Fn 1) Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) wird verordnet: § 1 Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einer Größe von 1 ha ausgenommen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1987 S. 146. Fn2 GV. NW. ausgegeben am 10. April 1987.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.