Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der Feuerwehr- Unfallkassen Rheinland und Westfalen-Lippe zu Trägern der Unfallversicherung für die Versicherten des Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der Feuerwehr- Unfallkassen Rheinland und Westfalen-Lippe zu Trägern der Unfallversicherung für die Versicherten des Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz

LR Nordrhein-Westfalen : 822 Verordnung über die Bestimmung der Feuerwehr- Unfallkassen Rheinland und Westfalen-Lippe zu Trägern der Unfallversicherung für die Versicherten des Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz Vom 19. September 1978 (Fn 1) Aufgrund des § 656 Abs. 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung wird verordnet: § 1 Die Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland und die Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe werden für ihren Bereich zu Trägern der Unfallversicherung für Versicherte des Brandschutzes im erweiterten Katastrophenschutz bestimmt. § 2 (Fn 2) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3) Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1978 S. 512. Fn2 § 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. Fn3 GV. NW. ausgegeben am 27. September 1978.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.