Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der dienstvorgesetzten Stelle der Beamtinnen und Beamten der Handwerkskammern

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der dienstvorgesetzten Stelle der Beamtinnen und Beamten der Handwerkskammern

- SGV.NRW. - Seite 1 20340 Verordnung über die Bestimmung der Dienstvorgesetzten der Beamten der Handwerkskammern vom 12.12.1963 Verordnung über die Bestimmung der Dienstvorgesetzten der Beamten der Handwerkskammern Vom 12. Dezember 1963 ( Fn1) Auf Grund des § 120 der Disziplinarordnung für Beamte und Richter (DO NW) in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV. NW. S. 305) ( Fn2, 3) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet: §1 Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten üben aus gegenüber a) dem Hauptgeschäftsführer der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, b) den sonstigen Beamten der Handwerkskammern der Hauptgeschäftsführer. §2 Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1964 in Kraft. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Fn1 GV. NW. 1964 S. 3. Fn2 SGV. NW. 20340. Fn3 siehe jetzt Neufassung vom 20. 1. 1970 (SGV. NW. 20340). © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.