Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der Anerkennungsbehörden nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Bestimmung der Anerkennungsbehörden nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Vom 16. November 1978

Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1940 (RGBl. I S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2429), und des § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), wird verordnet:

§ 1

Anerkennungsbehörden im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1969 (BGBl. I S. 2141), geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), sind die Regierungspräsidenten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.